Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Aufrechterhaltung einer Einziehungsanordnung
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt die Aufrechterhaltung einer früheren Einziehungsanordnung auf, die das Landgericht im Urteil beibehielt; ansonsten bestätigt er das Urteil einschließlich Schuld- und Strafausspruch sowie Adhäsionsentscheidung. Zentrale Rechtsfrage war die Ausgestaltung der Einziehung nach § 73 ff. StGB und die Anwendung des § 55 Abs. 2 StGB zur einheitlichen Einziehung. Mangels eindeutiger Feststellungen zum Inhalt und Vollstreckungsstand der aufrechterhaltenen Anordnung ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; die übrigen Feststellungen bleiben bestehen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Aufhebung der Aufrechterhaltung einer früheren Einziehungsanordnung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung; sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Einziehung von Taterträgen ist nach § 55 Abs. 2 StGB auf eine einheitliche Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge zu erkennen.
Der Revisionssenat kann eine aufrechterhaltene Einziehungsanordnung nicht dahin gehend ändern, wenn den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, ob sich die aufrechterhaltene Anordnung auf die einbezogenen Straftaten bezieht oder welchen Inhalt und Vollstreckungsstand sie hat.
Eine Einbeziehung früherer Einziehungsanordnungen in das neu zu fassende Urteil ist zu unterlassen, wenn die Einziehungsanordnung bereits erledigt ist.
Bei teilweiser Aufhebung einer Entscheidung können die zugehörigen Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben; ergänzende, den bisherigen Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich und gegebenenfalls geboten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Saarbrücken, 2. Juni 2025, Az: 8 KLs 11/25
vorgehend LG Saarbrücken, 27. Januar 2025, Az: 8 KLs 11/25
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juni 2025 aufgehoben, soweit die Einziehungsanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2025 aufrechterhalten worden ist; die zugehörigen Feststellungen haben Bestand.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 13 Fällen, wegen Untreue in 25 Fällen, wegen Computerbetrugs in 16 Fällen und wegen Diebstahls unter Auflösung einer der beiden Gesamtfreiheitsstrafen und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat hinsichtlich der abgeurteilten Taten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 144.662 Euro angeordnet sowie die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2025 aufrechterhalten. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Während der Schuld- und Strafausspruch sowie die Adhäsionsentscheidung keine Rechtsfehler aufweisen, hält die Einziehungsentscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
Die Strafkammer hat tragfähig belegt, dass der Angeklagte durch die abgeurteilten Taten 144.662 Euro im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB erlangte. Sie hat indes nicht berücksichtigt, dass nach § 55 Abs. 2 StGB auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2025 – 6 StR 157/25, Rn. 6; vom 9. Februar 2021 – 6 StR 459/20, Rn. 2; vom 3. April 2019 – 5 StR 87/19, Rn. 25), sondern die Einziehungsentscheidung des Urteils aufrechterhalten, dessen Strafen sie nach § 55 Abs. 1 StGB teilweise einbezogen hat.
Der Senat ist daran gehindert, die Einziehungsentscheidung entsprechend zu ändern, weil er den Urteilsgründen weder entnehmen kann, ob sich die aufrechterhaltene Einziehungsanordnung auf die einbezogenen Straftaten bezieht, noch welchen Inhalt und Vollstreckungsstand sie hat. Schließlich hätte die Einbeziehung zu unterbleiben, wenn die Einziehungsanordnung bereits erledigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 6 StR 238/24, Rn. 23; Beschlüsse vom 6. Februar 2024 – 6 StR 352/23, Rn. 6; vom 9. März 2022 – 1 StR 498/21).
2. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich und zum Inhalt der Einziehungsentscheidung und ihrem Vollstreckungsstand auch geboten.
| Bartel | von Schmettau | Dietsch | |||
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