Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und Zurückverweisung wegen unklarer Gesamtstrafenlage
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hildesheim ein. Der BGH hob den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die zugrundeliegenden Feststellungen blieben bestehen. Zur Begründung führte der Senat aus, dass ohne Angaben zu Vollstreckungsstand und Tatzeitpunkten eine Prüfung der Gesamtstrafenbildung nicht möglich sei; daraus folge auch, dass die Grundlage für die Aufrechterhaltung der Einziehung entfällt.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Der BGH kann die Rechtmäßigkeit der Bildung einer Gesamtstrafe nicht prüfen, wenn die Vorinstanz keine hinreichenden Angaben zum Vollstreckungsstand und zu den Tatzeitpunkten der einbezogenen Urteile macht.
Die Aufrechterhaltung einer Einziehungsanordnung nach § 55 Abs. 2 StGB bedarf einer tragfähigen Grundlage im Gesamtstrafenausspruch; wird dieser aufgehoben, fehlt die Grundlage für die Aufrechterhaltung der Einziehung.
Feststellungen des Tatrichters bleiben bei teilweiser Aufhebung des Urteils gemäß § 353 Abs. 2 StPO in Kraft und können von dem neu entscheidenden Gericht insoweit ergänzt werden, als die Ergänzungen den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.
Bei Neubildung einer Gesamtstrafe ist das Verschlechterungsverbot des Angeklagten nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.
Mit der Rechtskraft einer Einziehungsanordnung geht das Eigentum an den als Tatmitteln eingezogenen Gegenständen auf den Staat über (§ 75 Abs. 1 S. 1 StGB), wodurch die Einziehungsanordnung erledigt sein kann.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hildesheim, 4. Dezember 2024, Az: 20 KLs 11 Js 6563/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Dezember 2024 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Februar 2024 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die in der früheren Entscheidung getroffene Anordnung der Einziehung des „Wertes des Erlangten“ und von näher bezeichneten Tatmitteln aufrechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Gesamtstrafenausspruch unterliegt der Aufhebung. Der Senat kann nicht prüfen, ob das Landgericht die Gesamtstrafe zu Recht unter Einbeziehung der durch das Urteil vom 6. Februar 2024 festgesetzten Strafen gebildet hat. Denn die jetzt abgeurteilte Tat beging der Angeklagte am 5. Oktober 2022 und damit vor seinen Verurteilungen durch das Amtsgericht Hannover vom 21. Oktober 2022 und vom 23. März 2023. Mangels Angabe des jeweiligen Vollstreckungsstands und der Tatzeitpunkte kann nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls hinsichtlich einer dieser Verurteilungen eine Gesamtstrafenlage bestand.
Damit ist der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung (§ 55 Abs. 2 StGB) die Grundlage entzogen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO) und können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
Der Senat weist auf das Folgende hin:
Bei Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe wird das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1990 – 2 StR 513/90, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1).
Sollte erneut die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen aus dem Urteil vom 6. Februar 2024 in Betracht kommen, wird das neue Tatgericht zu beachten haben, dass mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung das Eigentum an den als Tatmittel eingezogenen Gegenständen bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) und die Einziehungsanordnung damit erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2022 – 6 StR 454/22). Ferner ist auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge – hier allein aus dem einbezogenen Urteil – zu erkennen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. August 2021 – 6 StR 311/21, Rn. 5).
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