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BGH·6 StR 454/22·29.11.2022

Revision verworfen; Aufrechterhaltung der Einziehung eines Messers entfällt (§ 75 StGB)

StrafrechtStrafprozessrechtEinziehung von TatmittelnVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Dessau-Roßlau ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. In der Entscheidung stellte der Senat fest, dass keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen. Die Fortführung der Einziehungsanordnung für ein Messer war nicht erforderlich, weil mit Rechtskraft Eigentum und damit die Vollwirkung der Einziehung nach § 75 Abs. 1 StGB auf den Staat übergegangen sind. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Aufrechterhaltung der Einziehung entfällt wegen Eigentumsübergangs auf den Staat (§ 75 Abs.1 StGB)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine hinreichend substantiierten Hinweise auf entscheidungserhebliche Rechtsfehler darlegt.

2

Mit der Rechtskraft eines Urteils, das die Einziehung eines Tatmittels anordnet, geht das Eigentum an dem Tatmittel gemäß § 75 Abs. 1 StGB auf den Staat über.

3

Ist durch den Eigentumsübergang auf den Staat die Vollziehung der Einziehung bereits eingetreten, entfällt die Notwendigkeit, die Einziehungsanordnung weiterhin gesondert aufrechtzuerhalten.

4

Der Unterlegene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Rechtsmittel verworfen wird.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 13. Juli 2022, Az: 8 KLS (611 Js 23197/18)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Juni 2021.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Aufrechterhaltung der mit Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Juni 2021 angeordneten Einziehung eines Messers bedurfte es nicht. Denn mit der Rechtskraft des genannten Urteils ist das Eigentum an diesem Tatmittel auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 StR 459/20; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262).

Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi