Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Einziehung eines Führerscheins
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt in der Revision die Aufrechterhaltung einer Einziehungsentscheidung aus einem früheren Strafbefehl. Der BGH gibt der Revision insoweit statt, weil das Eigentum an dem totalgefälschten slowakischen Führerschein bereits kraft einer seit November 2021 rechtskräftigen Entscheidung auf den Staat übergegangen ist und die Einziehung damit erledigt ist. Im Übrigen wird die Revision verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Aufrechterhaltung der Einziehung aufgehoben; sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufrechterhaltung einer Einziehungsentscheidung ist entbehrlich, wenn das Eigentum an dem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung auf den Staat übergegangen ist; die Maßnahme gilt in diesem Fall als erledigt (vgl. § 75 Abs. 1 StGB).
Ist eine Einziehungsanordnung durch eine frühere rechtskräftige Entscheidung bereits vollzogen, bedarf es keiner erneuten Anordnung oder Bestätigung in einem späteren Urteil.
Bei geringem Teilerfolg der Revision kann es nicht unbillig sein, dem Angeklagten die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Die Revision kann in Teilfragen zum Erfolg führen und das erstinstanzliche Urteil insoweit ändern, während sie im Übrigen als unbegründet verworfen wird (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Mönchengladbach, 5. September 2022, Az: 21 KLs 12/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. September 2022 dahin geändert, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Ratingen vom 4. Februar 2021 entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ratingen vom 4. Februar 2021 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die im Strafbefehl ausgesprochene Einziehung eines Führerscheins hat es bestehen lassen. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Aufrechterhaltung der mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Ratingen angeordneten Einziehung des totalgefälschten slowakischen Führerscheins bedurfte es nicht. Denn das Eigentum an diesem ist aufgrund der bereits seit November 2021 rechtskräftigen Entscheidung auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2022 - 6 StR 454/22, juris; vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, juris Rn. 5).
Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Berg | Erbguth | Voigt | |||
| Paul | Kreicker |