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BGH·3 StR 195/23·09.08.2023

BGH: Aufhebung der Aufrechterhaltung der Einziehung gesicherter Gegenstände nach rechtskräftiger Eigentumsübertragung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtEinziehung/VermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betäubungsmittelstrafen und die Aufrechterhaltung der Einziehung sichergestellter Gegenstände ein. Der BGH änderte das Urteil insoweit, dass die Aufrechterhaltung der Einziehung entfällt, weil das Eigentum durch eine rechtskräftige Vorentscheidung gem. § 75 Abs. 1 StGB bereits auf den Staat übergegangen ist. Die übrige Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte wegen nur geringfügigen Erfolgs.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben, dass die Aufrechterhaltung der Einziehung entfällt; die weitergehende Revision wird verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Entfällt die Aufrechterhaltung der Einziehung, wenn das Eigentum an den sichergestellten Gegenständen durch eine rechtskräftige Entscheidung auf den Staat übergegangen ist (§ 75 Abs. 1 StGB), ist die Maßnahme erledigt.

2

Die Aufrechterhaltung einer im früheren Urteil angeordneten Einziehung durch ein späteres Urteil ist entbehrlich, sofern die Einziehung bereits rechtswirksam vollzogen wurde.

3

Die bloße Sicherstellung von Gegenständen begründet keine fortdauernde Einziehungsanordnung, wenn die Einziehungsentscheidung bereits endgültig Eigentumsrechte auf den Staat übertragen hat.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Relevante Normen
§ 75 Abs. 1 StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 23. Februar 2023, Az: 19 KLs 25/22

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 23. Februar 2023 dahin geändert, dass die Aufrechterhaltung der Einziehung der am 31. Januar 2022 sichergestellten Gegenstände entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Aurich vom 9. August 2022 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.500 € angeordnet. Ferner hat es die im einbezogenen Urteil ausgesprochene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung sichergestellter Gegenstände aufrechterhalten.

2

Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch hat die Aufrechterhaltung der im eingezogenen Urteil angeordneten Einziehung zu entfallen. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Der Aufrechterhaltung (UA Bl. 27) der mit Urteil des Landgerichts Aurich vom 09.08.2022 (510 Js 2928/22) eingezogenen Gegenstände (UA Bl. 4) bedarf es indes nicht. Denn das Eigentum an diesen Gegenständen ist aufgrund der seit 23. August 2022 (UA Bl. 4) rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Aurich auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 18/23 mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, BeckRS 2021, 40949, Rn. 5).“

3

Dem schließt sich der Senat an.

4

Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Ri‘inBGH Dr. Hohoff befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Anstötz Schäfer Kreicker Voigt