Revision erfolgreich: Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 26.919,59 € erhöht
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft rügte die unvollständige Berücksichtigung vorangehender Einziehungsbeträge im Einziehungsausspruch des LG Regensburg. Der BGH stellte fest, dass nach §55 Abs.2 StGB auch gesondert ausgewiesene, noch nicht vollständig vollstreckte Einziehungsbeträge in die einheitliche Einziehung einzubeziehen sind. Er änderte den Tenor und ordnete die Einziehung von 26.919,59 Euro an. Die Nachholung der Entscheidung erfolgte nach §354 Abs.1 StPO.
Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben: Tenor geändert, Einziehung auf 26.919,59 Euro erhöht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 55 Abs. 2 StGB ist auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der einzelnen Einziehungsbeträge zu erkennen.
Gesondert ausgewiesene Einziehungsbeträge einer Vorentscheidung sind in die Bildung einer einheitlichen Einziehungsentscheidung einzubeziehen, wenn die Vorentscheidung noch nicht vollständig durch Vollstreckung erledigt ist.
Bei der Berechnung des einzuziehenden Betrags sind nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB bereits geleistete Rückzahlungen abzuziehen.
Die zulässige Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf einen Teilaspekt (hier: die teilweise unterbliebene Einziehungsentscheidung) ist möglich, wenn der angefochtene Teil selbständig prüfbar ist und die Gesamtentscheidung dadurch nicht widersprüchlich wird.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung den Tenor der Vorinstanz berichtigen, wenn sich der Angeklagte dagegen nicht wirksamer als geschehen verteidigen konnte; dem steht § 265 StPO nicht zwingend entgegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. März 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschluss
vorgehend BGH, 5. Februar 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 15. April 2025, Az: 7 KLs 708 Js 35673/23
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. April 2025 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 26.919,59 Euro angeordnet wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Erpressung unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie wegen Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verleumdung, versuchter Erpressung in zwei Fällen und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.793,90 Euro angeordnet. Allein hiergegen richtet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten geführten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen erlangte der Angeklagte durch die abgeurteilten Taten insgesamt 2.893,90 Euro, von denen er 100 Euro an die Geschädigten zurückzahlte. Darüber hinaus ist in der gesamtstrafenfähigen Entscheidung des Amtsgerichts Straubing vom 2. Juni 2022 (8 Ds 132 Js 94004/19) nach Maßgabe des Berufungsurteils des Landgerichts Regensburg vom 27. Juli 2023 (3 Ns 132 Js 94004/19) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.479,60 Euro, 646,09 Euro und 14.000 Euro angeordnet worden.
Das Landgericht hat unter Abzug der an die Geschädigten zurückgezahlten 100 Euro (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB) und unter Einbeziehung des gesondert ausgewiesenen Betrags von 14.000 Euro aus der vorgenannten Entscheidung (§ 55 Abs. 2 StGB) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.793,90 Euro angeordnet (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB). Die Einbeziehung der übrigen Werte von Taterträgen hat es, worauf es in den Urteilsgründen hingewiesen hat, versehentlich unterlassen.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die teilweise unterbliebene Einziehungsentscheidung beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufzuheben, als die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden ist. Jedoch ergibt sich aus dem für die Ermittlung des Angriffsziels maßgeblichen Inhalt der Revisionsbegründung (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 2025 – 6 StR 72/25, Rn. 6; vom 6. November 2024 – 5 StR 276/24, Rn. 8), dass sie die Einziehungsentscheidung nur insoweit beanstandet, als die in der gesamtstrafenfähigen Entscheidung angeordnete Einziehung nicht in voller Höhe bei der Berechnung des Einziehungsbetrages berücksichtigt worden ist. Diese Rechtsmittelbeschränkung ist auch wirksam, weil der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juli 2025 – 3 StR 382/24, Rn. 16; vom 10. August 2023 – 3 StR 1/23, Rn. 2; vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10, Rn. 3).
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Landgericht hat zwar zutreffend berücksichtigt, dass nach § 55 Abs. 2 StGB auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2025 – 6 StR 461/25, Rn. 3; vom 15. Oktober 2025 – 6 StR 441/25, Rn. 5; vom 6. Oktober 2025 – 2 StR 425/24, Rn. 9). Es hat dabei jedoch die gesondert ausgewiesenen Einziehungsbeträge von 9.479,60 Euro und 646,09 Euro aus dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Straubing nicht berücksichtigt, obwohl die Einziehungsanordnung ausweislich der Urteilsgründe noch nicht vollständig durch Vollstreckung erledigt war und daher für eine einheitliche Einziehungsentscheidung zur Verfügung stand (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 6 StR 461/25, Rn. 4; Urteil vom 12. Dezember 2024 – 6 StR 238/24, Rn. 23). Als einheitlich einzuziehenden Betrag hätte das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 26.919,59 Euro anordnen müssen.
3. Der Senat holt diese Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach und ändert den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung entsprechend. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Bartel RiBGH Fritscheist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. von Schmettau Bartel Arnoldi Dietsch