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BGH·6 StR 383/24·26.11.2024

Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision als unbegründet zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, mit dem seine Revision als unbegründet verworfen worden war. Er rügte, dass der Senat die Ausführungen der Verteidigung vom 9. September 2024 nicht berücksichtigt habe. Der Senat stellte fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt, die Vorbringen behandelt wurden und eine ausdrückliche Begründung des Verwerfungsbeschlusses nicht erforderlich ist. Die Rüge wurde auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Verwerfungsbeschluss der Revision als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Verurteilten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, das Gericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder Tatsachen bzw. Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Betroffene nicht gehört worden ist.

2

Eine Verwertung vorhandener Argumente der Verteidigung durch das Gericht ohne gesonderte Erwähnung im Beschluss begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3

Die verwerfende Beschlussfassung der Revision bedarf grundsätzlich keiner ausdrücklichen Begründung; aus der fehlenden ausdrücklichen Bezugnahme auf eingereichte Schriftsätze folgt nicht ohne Weiteres eine Begründungs- oder Gehörsverletzung.

4

Dass ein Gericht die Argumentation einer Partei oder Verteidigung nicht für durchgreifend hält, rechtfertigt allein nicht die Annahme einer Gehörsverletzung.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 2. April 2024, Az: 4 KLs 98/23

vorgehend BGH, 17. September 2024, Az: 6 StR 383/24

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. April 2024 mit Beschluss vom 17. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Oktober 2024 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben. Er macht insbesondere geltend, dass der Senat die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 9. September 2024 nicht beachtet habe.

2

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der Senat hat über die Revision eingehend und umfassend beraten. Gegenstand der Beratung waren auch die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 9. September 2024. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argumentation der Verteidigung im hiesigen Verfahren nicht für durchgreifend hielt, noch daraus, dass der Beschluss sich hierzu nicht ausdrücklich verhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weitere Ausführungen macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2023 ‒ 2 StR 230/22; vom 12. September 2024 – 4 StR 10/23).

BartelWenskevon Schmettau
FeilckeFritsche