Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte gegen den Beschluss des Senats, der seine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hatte, eine als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe ein. Der BGH wertete diese als Anhörungsrüge nach § 356a StPO und erklärte sie zwar zulässig, aber unbegründet. Es lag keine Gehörsverletzung vor, da kein Verfahrensstoff verwertet oder relevantes Vorbringen übergangen wurde. Eine gesonderte Begründung des Verwerfungsbeschlusses ist nicht erforderlich; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 465 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt nach § 465 Abs. 1 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe gegen einen Senatsbeschluss ist nach § 300 StPO als Anhörungsrüge auszulegen, wenn die Beschwerde gegen die betreffende Entscheidung unzulässig ist.
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur dann begründet, wenn der Verurteilte substantiiert darlegt, der Tatrichter habe Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Betroffene nicht gehört worden ist, oder habe übergehbares, entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt.
Das bloße Nichtfürdurchgehendhalten von Einwendungen oder das Fehlen einer ausdrücklichen Auseinandersetzung in einem verwerfenden Beschluss begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Für die Zurückweisung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO besteht weder eine gesetzliche noch eine verfassungsrechtliche Pflicht zu einer umfassenden Sachbegründung des Verwerfungsbeschlusses.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. Februar 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 15. April 2025, Az: 7 KLs 708 Js 35673/23
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. April 2025 mit Beschluss vom 5. Februar 2026 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 4. März 2026 hat der Verurteilte hiergegen „Beschwerde“ eingelegt.
Das als Beschwerde bezeichnete Begehren ist nach § 300 StPO als Anhörungsrüge auszulegen, weil eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Senats nicht zulässig ist. Die Anhörungsrüge ist nach § 356a StPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt, aber unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die erhobenen Einwendungen der Revision nicht für durchgreifend hielt, noch daraus, dass der Beschluss sich zu diesen Einwendungen und zur Gegenerklärung gegen den Antrag des Generalbundesanwalts nicht ausdrücklich verhält. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist von Rechts wegen nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weitere Ausführungen macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2023 ‒ 2 StR 230/22; vom 12. September 2024 - 4 StR 10/23; vom 26. November 2024 - 6 StR 383/24, Rn. 2).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
| Bartel | von Schmettau | Dietsch | |||
| Fritsche | Arnoldi |