Themis
Anmelden
BGH·6 StR 71/25·11.12.2025

Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss: Kein Verstoß gegen rechtliches Gehör

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (StPO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, mit dem seine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde, und beanstandete einen angeblichen Nichtberücksichtigung seiner Gegenerklärung. Streitpunkt war, ob dadurch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde. Der Senat wies die Rüge zurück: Es seien keine entscheidungserheblichen Vorbringen übergangen, und ein Verwerfungsbeschluss bedarf keiner Begründung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; rechtliches Gehör nicht verletzt; Kosten nach § 465 Abs. 1 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur verletzt, wenn das Gericht Verfahrensstoff verwertet oder entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten unberücksichtigt lässt.

2

Ein Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf von Rechts wegen grundsätzlich keiner Begründung; das Fehlen ausdrücklicher Ausführungen stellt nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung dar.

3

Die bloße Nichtwiderlegung oder Nichtbesprechung von Einwendungen in einem Verwerfungsbeschluss begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sofern die Einwendungen nicht entscheidungserheblich übergangen wurden.

4

Die Kostenentscheidung über die Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO; der Unterliegende trägt die Kosten.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. November 2025, Az: 6 StR 71/25

vorgehend LG Stade, 10. Juni 2024, Az: 101 KLs 1/24

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 11. November 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 10. Juni 2024 am 11. November 2025 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 19. November 2025, mit der er geltend macht, sein Vorbringen aus der Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts werde im Verwerfungsbeschluss nicht erörtert. Zudem habe der Antrag des Generalbundesanwalts von der Revision aufgezeigte Fehler nicht ausräumen können, weshalb der Senat hierzu Ausführungen hätte machen müssen.

2

2. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge gegen den Verwerfungsbeschluss hat keinen Erfolg. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die erhobenen Einwendungen der Revision nicht für durchgreifend hielt, noch daraus, dass der Beschluss sich zu diesen Einwendungen und zur Gegenerklärung gegen den Antrag des Generalbundesanwalts nicht ausdrücklich verhält. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist von Rechts wegen nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weitere Ausführungen macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2023 ‒ 2 StR 230/22; vom 12. September 2024 – 4 StR 10/23; vom 26. November 2024 – 6 StR 383/24, Rn. 2).

4

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Bartelvon SchmettauDietsch
FritscheArnoldi