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BGH·6 StR 325/23·08.08.2023

Aufhebung eines Strafausspruchs bei unterlassener Prüfung eines minder schweren Falls

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt den Strafausspruch des Landgerichts im Punkt der Strafzumessung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine allgemeine Strafkammer. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt und einen minderschweren Fall nach § 224 StGB verneint, ohne erkennbar die erste Alternative des § 213 StGB zu prüfen. Angesichts mehrfacher Drohungen des Opfers hätte diese Prüfung erfolgen müssen; die Unterlassung stellt einen rechtsfehlerhaften Verstoß dar. Die Entscheidung über die Nichtanordnung von § 64 StGB bleibt hingegen bestehen.

Ausgang: Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung nach § 224 Abs. 1 StGB ist zu prüfen, ob ein minderschwerer Fall nach Halbsatz 2 vorliegt; insoweit sind auch die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB zu berücksichtigen.

2

Ergeben sich aus den Feststellungen Anhaltspunkte, dass die erste Alternative des § 213 StGB (z. B. erhebliche Provokation durch das Opfer) vorliegen könnte, muss das Gericht dies ausdrücklich prüfen; unterlassene Prüfung begründet einen Rechtsfehler, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre.

3

Ein Rechtsfehler in der strafzumessenden Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung, wenn die Revision insoweit Erfolg hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fehlen der Prüfung das Strafmaß beeinflusst hat.

4

Die Nichtanordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist hingegen nur dann zu beanstanden, wenn sich daraus ein rechtlicher Fehler ergibt; bloße Rüge der Unterlassung der Maßregel ist nicht ohne weiteres ausreichend.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 213 Alt 1 StGB§ 224 Abs 1 StGB§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB§ 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 22. März 2023, Az: 5 Ks 107 Js 2029/22

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. März 2023 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.

3

Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB entnommen und einen minder schweren Fall nach Halbsatz 2 der Vorschrift verneint. Es hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es „im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat zu Bedrohungen und wenigstens einer Beleidigung durch den Geschädigten unmittelbar vor der Tat“ gegenüber dem Angeklagten kam. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB nicht geprüft hat, bei deren Vorliegen auch im Rahmen von § 224 StGB die Annahme eines minderschweren Falls regelmäßig geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16; Beschlüsse vom 20. März 2014 – 2 StR 27/14; vom 19. Juni 2012 – 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; vom 27. März 2012 – 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1653). Denn das Landgericht hat dazu nicht erkennbar in den Blick genommen, dass der Geschädigte den Angeklagten nach den Feststellungen „wiederholt und (…) u.a. am Tag vor der Tat“ mit dem Tod bedrohte. Nach den Bekundungen des Zeugen T. habe der Geschädigte bei dem von ihm begonnenen Streitgespräch unmittelbar vor der Tat gegenüber dem Angeklagten zudem geäußert „Ich stecke meinen Pimmel in dich rein, in deine Leiche und wer weiß dann, wer das noch anschaut.“

4

Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei Annahme eines minder schweren Falles auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat Bestand, weil insoweit ein Rechtsfehler nicht ersichtlich ist.

5

2. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, weil eine Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer nicht mehr besteht.

SanderTiemannvon Schmettau
FeilckeFritsche