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BGH·2 StR 397/25·29.07.2025

(Notwendige Prüfung der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB für Strafausspruch)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB nicht geprüft hat, obwohl die Feststellungen auf reine Ärgerprovokation hinweisen. Das Verfahren wird zur neuerlichen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Die Sachfeststellungen bleiben bestehen.

Ausgang: Revision des Angeklagten im Strafausspruch teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt aus dem Tatverhalten eine Tat ausschließlich aus Ärger über vorausgegangene Provokationen in Betracht, hat das Gericht die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB zu prüfen.

2

Bei Vorliegen der ersten Alternative des § 213 StGB ist regelmäßig die Annahme eines minder schweren Falls nach § 224 Abs. 1 St. 2 StGB geboten, sofern nicht ausnahmsweise gravierende erschwerende Umstände entgegenstehen.

3

Unterlässt das Gericht die gebotene Prüfung eines für die Strafzumessung erheblichen Rechtsinstituts, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei richtiger Rechtsanwendung eine geringere Strafe bestimmt hätte.

4

Feststellungen, die auf Tatsachenfragen beruhen, bleiben von einem Wertungsfehler der Strafzumessung unberührt und sind nach § 353 Abs. 2 StPO bindend, soweit sie nicht aufgehoben werden.

Relevante Normen
§ 213 Alt 1 StGB§ 224 Abs 1 StGB§ 224 Abs. 1 StGB§ 213 StGB§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 21. Februar 2025, Az: 50 KLs 14/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2025 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt im Schuld- und im Adhäsionsausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

3

2. Hingegen hält der Strafausspruch revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.

4

Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB entnommen und einen minder schweren Fall nach Halbsatz 2 der Vorschrift verneint. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB nicht geprüft, bei deren Vorliegen auch im Rahmen von § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falls regelmäßig geboten ist, wenn dem nicht ausnahmsweise gravierende erschwerende Umstände entgegenstehen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2023 – 6 StR 325/23, NStZ-RR 2023, 313, und vom 21. November 2024 – 2 StR 503/24, Rn. 15, jeweils mwN). Zu einer solchen Prüfung bestand Anlass, weil das Landgericht ausdrücklich festgestellt und rechtsfehlerfrei belegt hat, dass der Angeklagte die Tat „ausschließlich aus Ärger über die vorangegangene Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger und dessen Provokationen und Beleidigungen“ beging.

5

Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei Annahme eines minder schweren Falls auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

6

Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

MengesGrubeZimmermann
ZengLutz