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BGH·3 StR 206/12·19.06.2012

Gefährliche Körperverletzung: Strafmilderung bei Tatprovokation

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob den Strafausspruch des LG Mönchengladbach im Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer. Schuldspruch und Adhäsionsentscheidung blieben bestehen. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass das Tatgericht trotz festgestellter Tatprovokation die Frage eines minder schweren Falls nicht erörtert hat. Die fehlende Prüfung war vor dem Hintergrund weiterer mildernder Umstände prozessual erheblich.

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, Schuldspruch und Adhäsion bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatprovokation ist bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; sie kann, muss aber nicht zwingend zur Annahme eines minder schweren Falls führen.

2

Wenn das Gericht Feststellungen trifft, aus denen sich eine Tatprovokation ergibt, ist die Frage eines minder schweren Falls im Rahmen der Strafzumessung in der Regel zu erörtern.

3

Fehlt eine erforderliche Erörterung über das Vorliegen eines minder schweren Falls, kann dies den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.

4

Bei der Strafzumessung dürfen weitere mildernde Umstände (z. B. Geständnis, bisherige Straffreiheit) nicht ohne Prüfung der Bedeutung einer festgestellten Tatprovokation für den Strafrahmen entscheidend bleiben.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 213 Alt 1 StGB§ 224 Abs 1 Alt 2 StGB§ 224 Abs. 1 letzter Hs. StGB§ 213 1. Alt. StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 25. Januar 2012, Az: 21 KLs 41/11

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Januar 2012 im Strafausspruch - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit "unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

Während der Schuldspruch und die Adhäsionsentscheidung rechtlicher Nachprüfung standhalten, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 letzter Hs. StGB nicht erörtert, obwohl hierzu Anlass bestand. Nach den Feststellungen (UA S. 5 f.) und der eigenen rechtlichen Würdigung der Strafkammer (UA S. 11) ist der Angeklagte vom Geschädigten zur Tat provoziert worden. Zwar trifft die Auffassung der Revision, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen des für Totschlagsdelikte geltenden § 213 1. Alt. StGB bei Körperverletzungsdelikten zwingend ein minder schwerer Fall anzunehmen sei (RB S. 5 f.), nicht zu. Zu Unrecht beruft die Revision sich zum Beleg ihrer Auffassung auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den 80er Jahren. Diese bezogen sich auf die damaligen Strafrahmen von Gewaltdelikten, die durch das 6. Strafrechtsreformgesetz einer grundlegenden Änderung unterzogen worden sind. Zudem hat der Bundesgerichtshof seit dem Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196) anerkannt, dass vollendete Körperverletzungsdelikte durch versuchte Tötungsdelikte nicht verdrängt werden. Nach zutreffender Ansicht ist daher die Tatprovokation bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; sie kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen, muss dies aber nicht (vgl. Fischer StGB 59. Aufl. § 224 Rdnr. 15 m. w. N.). Liegt allerdings eine Tatprovokation vor, wird die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nicht derart fernliegen, dass eine Erörterung rechtlich entbehrlich würde (vgl. BGH Beschluss vom 10. August 2004 - 3 StR 263/04, StV 2004, 654). So war es hier, zumal die Kammer weitere Milderungsgründe für die Zumessung der Strafe als bestimmend angesehen hat, namentlich das Geständnis und die bisherige Straffreiheit des Angeklagten (UA S. 11). Angesichts dieser Umstände ist auch nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Prüfung des minder schweren Falls zu einem milderen Strafrahmen und einer milderen Strafe gelangt wäre."

3

Dem schließt sich der Senat an.

Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Spaniol