Revision teilweise stattgegeben: Tatbezeichnungen bei Betäubungsmitteln geändert
KI-Zusammenfassung
Der BGH änderte die Verurteilung des Angeklagten dahin, dass der Zusatz "in nicht geringer Menge" bei Ausfuhr von Betäubungsmitteln entfällt, und verwies die weitergehende Revision zurück. Das Gericht stellte klar, dass die Bezeichnung "unerlaubt" bei BtMG-Delikten entbehrlich ist. Zwar gab es formale Beanstandungen (Amphetamin-Einstufung, generalpräventive Erwägungen, fehlerhafte Vorbestrafungsannahme), die Strafen bleiben wegen erheblicher Mengen (insgesamt 86 kg) jedoch bestehen (§ 354 Abs. 1a StPO).
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Urteilsformel hinsichtlich Tatqualifikationen geändert, weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verurteilung wegen Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist der Zusatz "in nicht geringer Menge" unzulässig, da das Gesetz keinen entsprechenden Qualifikationstatbestand kennt.
Die Bezeichnung "unerlaubt" ist bei Straftatbeständen des Betäubungsmittelgesetzes entbehrlich, da diese regelmäßig den unerlaubten Umgang voraussetzen.
Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte generalpräventive Erwägungen nur strafverschärfend berücksichtigen, wenn sie dies unter Darlegung konkreter und nachvollziehbarer Tatsachen begründen.
Die Einstufung der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln ist sorgfältig vorzunehmen; Amphetamin ist nicht als besonders harte Droge zu charakterisieren, sondern nimmt auf der Gefährlichkeitsskala eine mittlere Position ein.
Ein Urteil wird nach § 354 Abs. 1a StPO nicht aufgehoben, wenn trotz formaler Rechtsfehler die verhängten Strafen im Gesamtzusammenhang, insbesondere wegen erheblicher Betäubungsmittelmengen, als angemessen erscheinen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Schwerin, 27. Juli 2023, Az: 34 KLs 8/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 27. Juli 2023 dahin geändert, dass er des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Ausfuhr von Betäubungsmitteln in sieben Fällen und der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen“ und wegen „unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Der Senat hat den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich geändert. Bei einer Verurteilung wegen Ausfuhr von Betäubungsmitteln muss der Zusatz „in nicht geringer Menge“ entfallen, weil das Gesetz keinen derartigen Qualifikationstatbestand kennt. Da das Landgericht bei der Strafzumessung in diesen Fällen aber zutreffend vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen ist, beruhen die Strafen darauf nicht. Im Übrigen merkt der Senat an, dass bei allen abgeurteilten Delikten die Bezeichnung „unerlaubt“ entbehrlich ist, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz durchweg den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2023 – 5 StR 71/23; vom 24. Mai 2022 – 5 StR 133/22; vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21 mwN).
Einen durchgreifenden Rechtsfehler enthält das Urteil nicht (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung Amphetamin zu Unrecht als „eine eher harte Droge“ bezeichnet; richtigerweise nimmt es auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2022 – 1 StR 83/22; vom 26. Juli 2022 – 3 StR 193/22; vom 19. September 2023 – 6 StR 295/23). Bedenklich ist auch die strafschärfende Berücksichtigung „generalpräventiver Gesichtspunkte“, weil das Urteil zu einer etwaigen Zunahme der hier in Rede stehenden oder ähnlicher Straftaten keine Ausführungen enthält (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013 – 5 StR 113/13; vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 174/22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 843 f.), sowie bezüglich der ersten vier Taten der tatsächlich nicht gegebenen Vorbestraftheit. Da die verhängten Strafen aber insbesondere mit Blick auf die Betäubungsmittelmengen, die zwischen 3 kg und 22,7 kg und insgesamt 86 kg betrugen, angemessen sind, hat der Senat nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO insoweit von der Aufhebung des Urteils abgesehen.
| Sander | Tiemann | Arnoldi | |||
| Feilcke | von Schmettau |