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BGH·1 StR 83/22·19.05.2022

Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikt: Einordnung von Amphetamin als "harte Droge"

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob den Strafausspruch und den Vorwegvollzug eines Verurteilten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Amphetamin auf, weil das Landgericht Amphetamin fälschlich als „harte Droge“ wertete. Die zentrale Frage betraf die Einstufung der Droge und deren Auswirkung auf die Strafrahmenwahl (§ 30a Abs. 3 BtMG). Die zugrunde liegenden Feststellungen blieben bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Maßregelausspruch zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt blieb unberührt.

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich Strafausspruch und Vorwegvollzug in Teilbereichen stattgegeben; Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Amphetamin ist auf der Gefährlichkeitsskala nicht als "harte Droge" einzustufen; seine pauschale Einordnung als solche ist im Rahmen der Strafzumessung unzutreffend.

2

Bei der Strafzumessung ist die Art des Rauschgifts und seine Gefährlichkeit zu berücksichtigen; die Rechtsprechung unterscheidet zwischen harten Drogen (z. B. Heroin, Fentanyl, Kokain, Crack), Amphetamin als Mittelstellung und weichen Drogen (z. B. Cannabis).

3

Beruht der Strafausspruch auf einer falschen rechtlichen Bewertung der Gefährlichkeit einer Droge, ist er aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler die Strafrahmenwahl oder die konkrete Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

4

Von der Aufhebung des Strafausspruchs bleiben rechtlich nicht getroffene oder fehlerfrei getroffene Feststellungen grundsätzlich unberührt; das zurückverwiesene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie nicht in Widerspruch zu den bisherigen stehen.

5

Ein rechtsfehlerfrei begründeter Maßregelausspruch (z. B. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) kann trotz Aufhebung des Strafausspruchs bestehen bleiben; die Aufhebung kann jedoch den Wegfall zuvor angeordneter Vorwegvollzüge zur Folge haben.

Zitiert von (9)

9 zustimmend

Relevante Normen
§ 29 BtMG§ 29ff BtMG§ 30a BtMG§ 46 StGB§ 337 StPO§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 30. November 2021, Az: 8 KLs 370 Js 190888/20

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. November 2021 im Strafausspruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von neun Monaten der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

a) Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl zum Nachteil des Angeklagten in die Abwägung eingestellt, dass er mit der „harten Droge Amphetamin“ Handel trieb (UA S. 15), und die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG verneint.

4

Die insoweit vom Landgericht angestellte Erwägung, dass es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handelt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar kommt der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eine eigenständige Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis von sogenannten harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sogenannten weichen Drogen wie Cannabis (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2018 – 1 StR 323/18 Rn. 4; vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17 Rn. 5 und vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17 Rn. 13). Daran gemessen ist es verfehlt, Amphetamin als „harte“ Droge einzuordnen und dies strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2018 – 1 StR 323/18 Rn. 4; vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17 Rn. 13 und vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16 Rn. 13).

5

b) Auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Landgericht fehlerhaft zulasten des Angeklagten gewertet, dass es sich bei Amphetamin um eine „harte Droge“ handele (UA S. 16).

6

c) Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler; denn der Senat kann aufgrund der zahlreichen Umstände, die das Landgericht zugunsten des Angeklagten gewertet hat, nicht ausschließen, dass sich die genannte Erwägung bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

7

2. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht betroffen und werden daher von der Aufhebung nicht umfasst. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

8

3. Der Maßregelausspruch ist rechtsfehlerfrei begründet und kann bestehen bleiben. Allerdings zieht die Aufhebung des Strafausspruchs den Wegfall des angeordneten Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe nach sich.

JägerBärPernice
FischerHohoff