Revision verworfen: Amphetamin-Einstufung kein Revisionsgrund bei Nachweis von Kokain/Heroin
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte ließ Revision gegen ein Urteil des LG Braunschweig einlegen; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Der Senat betont, dass Amphetamin nach seiner Rechtsprechung nur eine mittlere Gefährlichkeit einnimmt und nicht als 'Hartdroge' strafschärfend zu berücksichtigen ist. Das Rechtsfehlergewicht wird jedoch nach § 337 Abs. 1 StPO als unschädlich angesehen, weil in der Wohnung des Angeklagten zudem Kokain und Heroin aufgefunden wurden, die das Ergebnis unabhängig stützen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Braunschweig als unbegründet verworfen; Rechtsfehler bei Amphetaminbewertung nach § 337 Abs. 1 StPO als unschädlich angesehen wegen Auffindens von Kokain und Heroin.
Abstrakte Rechtssätze
Amphetamin nimmt auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz ein; seine pauschale Einstufung als „Hartdroge“ ist nicht ohne weiteres strafschärfend zu berücksichtigen.
Ein Rechtsfehler in der Bewertung der Gefährlichkeit eines Betäubungsmittels begründet die Aufhebung des Urteils nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Fehler beruht.
Nach § 337 Abs. 1 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht feststellen kann, dass der festgestellte Rechtsfehler das Urteil nicht beeinflusst hat.
Das Vorhandensein weiterer harter Betäubungsmittel (z. B. Kokain, Heroin) kann einen Bewertungsfehler hinsichtlich eines anderen Stoffes ersetzen und damit die Strafzumessung unabhängig von diesem Fehler tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Braunschweig, 2. September 2025, Az: 4 KLs 23/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. September 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht Amphetamin als „Hartdroge“ eingeordnet und dabei übersehen, dass dieser Stoff nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, weshalb die Gefährlichkeit nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2025 – 2 StR 488/25; vom 15. Oktober 2024 – 6 StR 355/24; vom 26. Juli 2022 – 3 StR 193/22; vom 19. Mai 2022 – 1 StR 83/22). Der Senat schließt aber ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler aus (§ 337 Abs. 1 StPO), weil in der Wohnung des Angeklagten neben einer vergleichsweise geringen Menge Amphetamin auch Kokain und Heroin aufgefunden worden ist.
Bartel Wenske Fritsche
von Schmettau Arnoldi