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BGH·4 StR 174/22·13.10.2022

Erfolg einer Revision bei mangelnder Auswirkung von rechtsfehlerhaften Erwägungen bei Bemessung der Strafe

StrafrechtStrafzumessungsrechtStrafprozessrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Bielefeld (8 Jahre Freiheitsstrafe). Der BGH erkennt in Teilen der Strafzumessung unklare, moralisierende und generalpräventiv geprägte Erwägungen, sieht jedoch keinen nachteiligen Einfluss dieser Rechtsfehler auf die Strafhöhe. Die Revision wird daher als unbegründet verworfen; Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; festgestellte rechtsfehlerhafte Erwägungen hatten keinen Einfluss auf die Strafzumessung

Abstrakte Rechtssätze

1

Moralisierende oder gefühlsmäßige Erwägungen dürfen bei der Strafzumessung nicht an die Stelle anerkannter strafzumessungsrechtlicher Gesichtspunkte treten.

2

Die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen ist nur zulässig, wenn ein konkreter Bezug zur Tat besteht oder hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte (z. B. gemeinschaftsgefährliche Häufung) die Bedeutung generalpräventiver Aspekte rechtfertigen.

3

Nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Revision zurückzuweisen, wenn zwar Rechtsfehler festgestellt werden, diese aber keinen nachteiligen Einfluss auf das Urteilsergebnis zum Nachteil des Angeklagten hatten.

4

Rechtsfehlerhafte Einzelerwägungen bei der Strafzumessung führen nicht zur Aufhebung des Strafmaßes, wenn sich aus dem Gesamtbild und den verbleibenden rechtlich tragfähigen Strafschärfungsgründen sicher erkennen lässt, dass das Strafmaß unverändert gerechtfertigt ist.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 16. Dezember 2021, Az: 1 Ks 14/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er in Kenntnis der Eskalation aggressiv in den Konflikt gezogen sei, die Geschehnisse kein gutes Ende haben nehmen können und die Beteiligten nicht nur tatsächlich „sondern auch im metaphorischen Sinn“ immer weiter in eine Sackgasse geraten seien, an deren Ende nur eine „Schlacht“ habe stehen können, bleibt unklar, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Beurteilung von Tat und Täter diese Erwägungen zuzuordnen sind. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass sich das Landgericht an dieser Stelle auf unklare, weil gefühlsmäßig bestimmte oder moralisierende Gründe gestützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2021 – 2 StR 217/21 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 2 StR 232/20; Beschluss vom 6. Februar 2018 – 2 StR 173/17).

Die weitere strafschärfend berücksichtigte Wertung der Strafkammer, die Tat gefährde das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit, lässt besorgen, dass sich das Landgericht rechtsfehlerhaft von generalpräventiven Erwägungen zur Verteidigung der Rechtsordnung leiten ließ und ihm damit der erforderliche Bezug zur konkreten Tat aus dem Blick geraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – 1 StR 477/18 Rn. 12; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1989 – 1 StR 372/89 Rn. 15, BGHSt 36, 255-259, BGHR StGB § 46 I Generalprävention 4). Die Annahme, die Tat gefährde das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit, ist im Übrigen auch nicht – etwa durch die Feststellung einer gemeinschaftsgefährlichen Zunahme solcher oder dem Tatbild nach ähnlicher Taten – hinreichend belegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Februar 1993 – 2 StR 31/93, BGHR StGB § 46 I Generalprävention 7 mwN; Beschluss vom 5. April 2005 – 4 StR 95/05).

Der Senat kann jedoch angesichts des Tatbildes und der mit besonderem strafschärfendem Gewicht berücksichtigten schwerwiegenden Folgen für den Geschädigten ausschließen, dass sich die rechtsfehlerhaften Erwägungen bei der Bemessung der Freiheitsstrafe von acht Jahren ausgewirkt haben.

Quentin Bartel Rommel Messing Weinland