Revision verworfen: Öffentlichkeitswirkung als strafverschärfender Umstand bei schwerer KV
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schwerer Körperverletzung ein; der BGH verwirft sie als unbegründet. Streitpunkt war die Strafzumessung, insbesondere die Berücksichtigung der Tatbegehung „in der Öffentlichkeit“. Der Senat bestätigt, dass der brutale Schlag mit einem Baseballschläger nahe einer U‑Bahnstation vor vielen Zeugen höhere Strafe rechtfertigt und dies keine unzulässige Generalprävention ist.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung kann die in der Öffentlichkeit erfolgte Tatbegehung als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden, wenn ein konkreter Bezug zur Tat besteht und die öffentliche Wirkung (z. B. Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls, psychische Belastungen Dritter) erkennbar ist.
Die Feststellung, eine Tat sei ‚in der Öffentlichkeit‘ begangen worden, ist nicht schon wegen allgemeiner präventiver Erwägungen rechtsfehlerhaft, sofern sie auf einer tatsachenbasierten Würdigung des konkreten Tatgeschehens beruht.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass keine revisionsrechtlich relevante Rechtsverletzung zugunsten des Angeklagten vorliegt.
Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Gegenpartei im Revisionsverfahren zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 17. April 2025, Az: 540 Ks 2/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat in der Strafzumessung ohne Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten den Umstand eingestellt, dass er die Tat „in der Öffentlichkeit“ beging. Damit hat sie den Besonderheiten der Tatbegehung Rechnung getragen. Diese ist davon gekennzeichnet, dass der Angeklagte dem Geschädigten mit einem Baseballschläger durch einen wuchtigen Schlag von oben auf den Kopf nahe einer B. er U-Bahnstation vor den Augen zahlreicher Menschen schwerste Kopfverletzungen beigebracht hat (schweres, offenes Schädelhirntrauma). Dass eine solche Vorgehensweise in aller Öffentlichkeit geeignet ist, das Sicherheitsgefühl der Passanten erheblich zu beeinträchtigen und bei ihnen durch die offen demonstrierte Brutalität zu psychischen Belastungen führen kann, liegt auf der Hand. Damit ist der Bezug zu der konkreten Tat belegt. Mit etwa unzulässigen generalpräventiven Erwägungen hat diese Wertung nichts zu tun (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 174/22, StV 2023, 316; Urteil vom 4. Dezember 2018 – 1 StR 477/18, NStZ-RR 2019, 105).
Mosbacher Köhler Resch
von Häfen Werner