Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Vorliegender Hang trotz Abstinenzzeiträumen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet wurde, und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Der BGH betont, dass zeitweilige Abstinenz einen Hang nicht automatisch ausschließt und die Voraussetzungen des § 64 StGB unter Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen neu zu prüfen sind.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise erfolgreich: Aufhebung der Entscheidung hinsichtlich der Unterbringung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für eine Drogenproblematik bestehen, die das Tatgeschehen beeinflusst haben kann.
Zeitlich begrenzte Abstinenzphasen verhindern die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB nicht ohne Weiteres; Abstinenzintervalle sind in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Bestehen berechtigte Zweifel daran, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen, ist zur Klärung ein psychiatrischer oder psychologischer Sachverständiger heranzuziehen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) und die Sache gegebenenfalls zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Feststellung oder Nachholung einer Unterbringungsanordnung kann auch dann vorgenommen werden, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat; die Nichtanordnung kann aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Braunschweig, 9. Dezember 2020, Az: 9 KLs 69/20
nachgehend BGH, 2. Juni 2021, Az: 6 StR 148/21, Beschluss
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Dezember 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit unerlaubtem Besitz einer Waffe sowie von Munition zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Ablehnung eines Hangs im Sinne von § 64 Satz 1 StGB und die darauf beruhende Entscheidung des - nicht durch einen psychiatrischen Sachverständigen beratenen - Landgerichts, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Ausweislich der Urteilsgründe weist der Angeklagte eine Drogenproblematik auf (UA S. 15) und hat die Tat begangen „auch aufgrund eigenen Suchtdrucks, um seinen eigenen Konsum mitzufinanzieren“ (UA S. 13). Unter solchen Vorzeichen ist aber das - vom Landgericht an sich zutreffend definierte - Merkmal des Hanges erfüllt. Entgegen der Auffassung der Strafkammer steht dem die halbjährige Abstinenz des Angeklagten nach seiner Festnahme und seinem Aufenthalt in einer psychiatrischen Einrichtung nicht entgegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung hindern Intervalle der Abstinenz die Annahme eines Hangs nicht ohne Weiteres (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. April 2012 - 5 StR 87/12, NStZ-RR 2012, 271; vom 30. März 2010 - 3 StR 88/10, NStZ-RR 2010, 216). Dabei spricht der Hinweis des Landgerichts auf eine mögliche Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG dafür, dass sich die Drogenproblematik des Angeklagten auch nach seiner Auffassung noch nicht erledigt hat.
Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB gegeben sein können, bedarf die Sache insoweit unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung.
Es hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Maßregel auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
| Sander | Feilcke | von Schmettau | |||
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