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BGH·3 StR 88/10·30.03.2010

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Annahme eines Hangs wegen psychischer Betäubungsmittelabhängigkeit auf Grund langjährigen Drogenkonsums

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; seine Revision führt teilweise zum Erfolg. Der BGH hebt auf, dass das Landgericht die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB zu Unrecht unterließ, weil Feststellungen (jahrelanger Konsum, Therapieeignung) einen Hang nahelegen. Auch die Verfallsanordnung wird aufgehoben, da nicht geprüft wurde, ob der Wert noch im Vermögen vorhanden ist. Die Sache wird zur erneuten Feststellung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision ist verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Unterbringungsentscheidung (§64 StGB) und Verfallsanordnung aufgehoben und zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kann bereits die Annahme eines psychischen Hangs wegen langjährigen Betäubungsmittelkonsums genügen; das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome oder zwischenzeitlicher Abstinenz steht dem nicht zwingend entgegen.

2

Zur Bejahung des Hangs ist auf Feststellungen abzustellen, die eine auf Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zum Betäubungsmittelgebrauch nahelegen; Indizien können jahrelanger Konsum, Therapieeignung und Finanzierung des Konsums aus Taterlösen sein.

3

Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB geht einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG vor; das Vorliegen der Voraussetzungen der Maßregel ist in der Hauptverhandlung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, neu festzustellen.

4

Eine Verfallsanordnung nach §§ 73, 73a StGB ist nicht zwingend; das Gericht hat zu prüfen, ob der verfallene Betrag noch im Vermögen des Täters vorhanden ist (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). Liegt ein Wegfall der Bereicherung vor, ist der Wertersatzverfall nicht zwingend anzuordnen, sondern unterliegt tatrichterlichem Ermessen.

Zitiert von (14)

14 zustimmend

Relevante Normen
§ 64 StGB§ 35 BtMG§ 349 Abs. 2 StPO§ 35 BtMG§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 1. Dezember 2009, Az: 33 a 17/09 - 6031 Js 85768/08, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Dezember 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht

- von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat,

- den Verfall von Wertersatz angeordnet hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zu seinen Lasten einen Geldbetrag von 3.500 Euro für verfallen erklärt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Das Urteil begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat. Das Landgericht hat dies damit begründet, der Angeklagte habe keinen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese rechtliche Bewertung wird indes von den insoweit widersprüchlichen Feststellungen nicht getragen. Zwar hat das sachverständig beratene Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe seinen Kokain- und Cannabiskonsum stets steuern können. Er habe aus freiem Willen und nur in geselliger Runde zu Drogen gegriffen; ebenso habe er den Konsum über einen längeren Zeitraum ganz eingestellt und auch in der Haft nur anfangs unter leichteren Entzugserscheinungen gelitten. Andererseits hat es aber "aufgrund des jahrelangen Drogenkonsums" des Angeklagten eine "Drogenentwöhnungstherapie im Rahmen des § 35 BtMG für sinnvoll" erachtet. Dies wiederum legt die Annahme einer zumindest psychischen Abhängigkeit im Sinne einer auf Disposition beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung des Angeklagten zum Betäubungsmittelkonsum und damit eines Hangs im Sinne von § 64 StGB nahe; das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz stünden dem nicht entgegen (vgl. hierzu Fischer, StGB 57. Aufl. § 64 Rdn. 9 m. w. N.).

3

Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil, denn da das Landgericht weiter festgestellt hat, dass der Angeklagte den aus den Taten erzielten Gewinn zumindest teilweise zur Finanzierung seines Drogenkonsums benötigte und im Übrigen therapiebereit ist, lassen sich auch die weiteren Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB nicht ausschließen. Die Maßregel ginge einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG vor (BGH StV 2008, 405 und 2009, 353).

4

Über die Anordnung der Maßregel muss deshalb (wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen) neu verhandelt und entschieden werden; es werden hierzu insgesamt neue Feststellungen zu treffen sein. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, stünde der Anordnung der Maßregel nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Landgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).

5

2. Auch die Verfallsanordnung hat keinen Bestand. Das Landgericht hat sie als zwingende Rechtsfolge angesehen, ohne zu prüfen, ob der Wert der insgesamt 3.500 Euro, die der Angeklagte nach den - von der Aufhebung unberührten - Feststellungen zum Tatgeschehen in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe als Provisionen erlangt hat, in dessen Vermögen noch vorhanden sind (§ 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB). Ein Wegfall der Bereicherung liegt nach den Umständen nicht fern; in diesem Falle wäre der Wertersatzverfall nicht zwingend anzuordnen, sondern läge im tatrichterlichen Ermessen.

6

Ergänzend bemerkt der Senat, dass eine Verfallsanordnung unmittelbar auf §§ 73 Abs. 1, 73 a Satz 1 StGB zu stützen wäre. Die Frage des erweiterten Verfalls gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 73 d StGB stellt sich hier nicht, denn als Anknüpfungstaten kommen (nur) die abgeurteilten Fälle II. 1. bis 3. der Urteilsgründe in Betracht.

Sost-ScheibleHubertMayer
PfisterSchäfer