Feststellung wirksamer Revisionsrücknahme; Beschluss des Senats gegenstandslos
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt wirksam gegenüber dem Landgericht zurückgenommen, und zwar bereits vor Eingang der Strafakten beim Bundesgerichtshof. Daher ist der zuvor vom Senat getroffene Beschluss, die Revision als unbegründet zu verwerfen, gegenstandslos. Das Gericht stellt die Gegenstandslosigkeit des Beschlusses fest, weil die Rücknahme zum relevanten Zeitpunkt wirksam war. Die Unkenntnis des Senats ändert hieran nichts.
Ausgang: Feststellung, dass die Angeklagte ihre Revision wirksam zurückgenommen hat; deshalb ist der Beschluss des Senats vom 26.03.2024 gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Die wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels ist gegenüber dem Gericht möglich, das zur Entgegennahme der Rücknahme zum Zeitpunkt der Erklärung zuständig ist.
Wurde die Revision vor dem Eingang der Akten beim Revisionsgericht gegenüber der vorher zuständigen Instanz wirksam zurückgenommen, macht dies nachfolgende Entscheidungen des Revisionsgerichts in der Sache gegenstandslos.
Die Wirksamkeit der Rücknahme ist an dem Zeitpunkt der Erklärung und der Zuständigkeit des empfangenden Gerichts zu bemessen, nicht an der Kenntnis des Revisionsgerichts von der Rücknahme.
Ist eine Revisionsrücknahme wirksam erfolgt, hat das Revisionsgericht die Gegenstandslosigkeit bereits ergangener Entscheidungen festzustellen, auch wenn es über die Rücknahme nicht informiert war.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. März 2024, Az: 2 StR 72/24
vorgehend LG Frankfurt, 22. August 2023, Az: 5/16 KLs 11/23
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Angeklagte ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2023 wirksam zurückgenommen hat.
Der Beschluss des Senats vom 26. März 2024 ist gegenstandslos.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. März 2024 als unbegründet verworfen.
Dieser Beschluss ist gegenstandslos. Die Angeklagte hat ihr Rechtsmittel bereits mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024 – mithin vor dem Eingang der Strafakten beim Bundesgerichtshof – gegenüber dem Landgericht zurückgenommen. Damit war das Landgericht zum Zeitpunkt des Eingangs noch das für die Entgegennahme der Erklärung zuständige Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1991 – 2 StR 326/91, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 3).
Die wirksame Revisionsrücknahme, die dem Senat nicht bekannt war, macht es erforderlich, die Gegenstandslosigkeit des gleichwohl in der Sache ergangenen Beschlusses festzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2021 – 5 StR 550/20 Rn. 3, und vom 2. Juni 2021 – 6 StR 148/21 Rn. 3 je mwN).
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