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BGH·2 ARs 48/25·10.04.2025

Feststellung wirksamer Rücknahme der Beschwerde und Gegenstandslosigkeit des Senatsbeschlusses

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer nahm seine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des OLG Oldenburg mit Schreiben vom 19. Februar 2025 (eingegangen 20. Februar 2025) wirksam zurück. Der Senat hatte die Beschwerde am 27. Februar 2025 als unzulässig verworfen. Da die Rücknahme bereits vor dem Beschluss wirksam geworden war, erklärte der BGH den Senatsbeschluss für gegenstandslos. Die nachträgliche Kenntnis des Senats ändert daran nichts.

Ausgang: Feststellung der wirksamen Rücknahme der Beschwerde und Erklärung des Senatsbeschlusses vom 27.02.2025 für gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist wirksam, wenn die Rücknahmeerklärung dem zuständigen Gericht zugegangen ist.

2

Wurde ein Rechtsmittel vor Erlass einer Entscheidung wirksam zurückgenommen, macht dies eine nachfolgende Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegenstandslos.

3

Ist die wirksame Rücknahme dem Gericht erst nach Erlass der Entscheidung bekannt geworden, gebietet dies die Feststellung der Gegenstandslosigkeit der vorangegangenen Entscheidung.

4

Die nachträgliche Nichtkenntnis des Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung berührt nicht die Wirksamkeit der zuvor zugegangenen Rücknahme.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg in dessen Beschluss vom 31. Mai 2024 – Az.: 1 ORs 94/24 – wirksam zurückgenommen hat.

Der Beschluss des Senats vom 27. Februar 2025 ist gegenstandslos.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 hat sich der Beschwerdeführer gegen die Auferlegung der Kosten in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2024 gewandt, mit dem seine Revision gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Westerstede vom 23. Oktober 2023 als unzulässig verworfen worden ist. Der Senat hat das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel mit Beschluss vom 27. Februar 2025 als unzulässig verworfen.

2

Dieser Beschluss ist gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde bereits mit Schreiben vom 19. Februar 2025, eingegangen am 20. Februar 2025, zurückgenommen. Die wirksame Rücknahme wurde dem Senat erst nach der Entscheidung durch Beschluss vom 27. Februar 2025 bekannt. Dies macht es erforderlich, die Gegenstandslosigkeit des in der Sache ergangenen Beschlusses festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2024 – 2 StR 72/24).

MengesSchmidt
Grube