Themis
Anmelden
BGH·5 StR 592/25·25.02.2026

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Vergewaltigung verworfen

StrafrechtSexualstrafrechtBeweiswürdigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch des Angeklagten wegen einer Vergewaltigung am 3.9.2024; das Landgericht hatte freigesprochen, weil kein für den Täter erkennbarer entgegenstehender Wille der Nebenklägerin festgestellt werden konnte. Der BGH verwirft die Revision: Die Strafkammer hat in der Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellation alle für die Glaubhaftigkeitsprüfung wesentlichen Umstände einschließlich eines aussagepsychologischen Gutachtens umfassend und nachvollziehbar gewürdigt. Dem Vortrag der Staatsanwaltschaft lässt sich kein revisionsrechtlicher Rechtsfehler entnehmen.

Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellation muss das Tatgericht in den Urteilsgründen alle Umstände darstellen, die die Entscheidung beeinflussen können, und eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung vornehmen.

2

Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Belastungsangabe gehören insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse, die Prüfung der Entstehungsgeschichte, die Bewertung eines möglichen Aussagemotivs sowie die Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität.

3

Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung/Vergewaltigung nach § 177 StGB setzt voraus, dass der entgegenstehende Wille des Opfers für den Täter erkennbar war; fehlt eine solche Erkennbarkeit, kann dies zu einem Freispruch führen.

4

Die Revision ist unbegründet, wenn das Tatgericht das aussagepsychologische Gutachten und sonstige Indizien umfassend gewürdigt hat und keine Verletzung grundlegender Beurteilungsmaßstäbe ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ 177 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Kiel, 8. April 2025, Az: 1 KLs 559 Js 53324/24

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. April 2025 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2

Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last gelegt, die Nebenklägerin am 3. September 2024 auf einem nahe dem Hauptbahnhof K. gelegenen Spielplatz vergewaltigt und körperlich misshandelt zu haben.

3

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich nicht davon hat überzeugen können, dass die Nebenklägerin vor oder während des – vom Angeklagten eingeräumten – Sexualkontakts ihren entgegenstehenden Willen deutlich gemacht habe, weshalb dieser für den Angeklagten nicht im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB erkennbar gewesen sei.

II.

4

Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Soweit die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung als widersprüchlich und lückenhaft bewertet und meint, die Strafkammer habe überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt, deckt sie keinen Rechtsfehler auf.

5

In der vom Landgericht angenommenen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben des einzigen Belastungszeugen folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen und eine Gesamtwürdigung einbezogen hat. Erforderlich sind vor allem eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben des Belastungszeugen, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 3 StR 302/21, NStZ 2022, 372, 373 mwN).

6

Diesen Maßstäben werden die Ausführungen der Strafkammer – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat – umfassend gerecht. Dies gilt auch hinsichtlich des in der Revisionshauptverhandlung angesprochenen Umstandes, dass die Freundin des Angeklagten der Nebenklägerin Geld und Drogen gegen Widerruf ihrer Aussage angeboten hat. Die Befassung der Strafkammer mit dem aussagepsychologischen Gutachten genügt ebenfalls den revisionsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere hat sie die Würdigung der Angaben der Nebenklägerin zu Recht nicht an der sogenannten Nullhypothese ausgerichtet, sondern unabhängig davon alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben sprechenden Umstände sorgfältig und umfassend abgewogen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2025 – 6 StR 543/24; Beschlüsse vom 4. Juni 2024 – 4 StR 142/24; vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 334/23, jeweils mwN).

GerickeReschWerner
Köhlervon Häfen