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BGH·4 StR 142/24·04.06.2024

Revision verworfen: Beweiswürdigung und Nullhypothese bei Aussagebewertung im Strafprozess

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld als unbegründet, da keine Revisionsrechtfertigung vorliegt (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat eine Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellation verneint und die Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin nach § 261 StPO sorgfältig abgewogen. Es war keiner Ausrichtung an der sogenannten Nullhypothese bedarfsgerecht.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellation liegt nicht automatisch vor; das Gericht darf durch umfassende Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände entscheiden.

3

Die Beweiswürdigung nach § 261 StPO erfordert eine sorgfältige und umfassende Gegenüberstellung aller glaubhaftigkeitsrelevanten Umstände.

4

Bei der richterlichen Überzeugungsbildung besteht keine generelle Verpflichtung, sich an die wissenschaftliche 'Nullhypothese' auszurichten; aussagepsychologische Gutachten sind unter Beachtung methodischer Grundprinzipien zu würdigen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 261 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 22. November 2023, Az: 21 KLs 21/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation verneint und ist ‒ entgegen der Auffassung der Revision ‒ den Anforderungen an die Beweiswürdigung (§ 261 StPO) gerecht geworden, indem es alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstände sorgfältig und umfassend gegeneinander abgewogen hat. Dabei bedurfte es allerdings ‒ entgegen der Auffassung der Strafkammer ‒ keiner Ausrichtung der richterlichen Überzeugungsbildung an der sogenannten Nullhypothese (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 ‒ 5 StR 334/23; missverständlich daher BGH, Beschluss vom 19. November 2014 ‒ 4 StR 427/14 Rn. 8; zu den im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung zu beachtenden methodischen Grundprinzipien und der Bedeutung der Nullhypothese in diesem Kontext siehe BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 ‒ 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 168 f. i.V.m. Beschluss vom 30. Mai 2000 ‒ 1 StR 582/99, NStZ 2001, 45 [unter II.2.]; Nack, StV 2002, 558, 559; siehe dazu auch Menges in Festschrift für Tolksdorf, 2014, S. 313, 317 f.).

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