Revision verworfen: Beweiswürdigung der Nebenklägerin als fehlerfrei angesehen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein und rügte insbesondere die Glaubhaftigkeitswürdigung der Nebenklägerin. Der BGH prüfte, ob die Strafkammer entscheidungserhebliche Umstände übergangen oder die Beweiswürdigung fehlerhaft vorgenommen habe. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, weil keine revisionsrechtlichen Fehler festgestellt wurden. Eine strengere Prüfungsmaßgabe oder die Anwendung der Null‑Hypothese war nicht erforderlich.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet abgewiesen; keine revisionsrechtlichen Fehler bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Nebenklägerin.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine zur Revisionsrechtfertigung führenden Rechtsfehler ergibt.
Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist nur eingeschränkt überprüfbar; sie ist zu respektieren, wenn das Gericht alle für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände sorgfältig abgewogen hat.
In Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellationen gelten nicht grundsätzlich strengere Anforderungen an die Glaubhaftigkeitsprüfung.
Bei der Würdigung von Zeugenaussagen besteht keine Verpflichtung, die Bewertung an der sogenannten Null‑Hypothese auszurichten.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 24. Januar 2023, Az: 508 KLs 6/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstände sorgfältig abgewogen und ist damit den Anforderungen an die Beweiswürdigung umfassend gerecht geworden. Strengere Anforderungen hätten selbst bei einer – indes hier nicht vorliegenden – Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht gegolten. Einer Ausrichtung der Würdigung der Aussage an der sogenannten Null-Hypothese bedurfte es ohnehin nicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164; missverständlich insoweit BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 5 StR 31/22).
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen