Prozesskostenhilfebewilligung im Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Entscheidung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss
KI-Zusammenfassung
Die als Nebenklägerin zugelassene Adhäsionsklägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz; der Antrag ging nicht an den Bundesgerichtshof. Der BGH entscheidet, dass PKH-Anträge in Adhäsionsverfahren instanzbezogen zu entscheiden sind, und gewährt rückwirkend PKH, weil der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung alles Erforderliche vorlag. Zudem wird ihr bisheriger Rechtsanwalt beigeordnet.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren rückwirkend stattgegeben und bisheriger Rechtsanwalt beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Im Adhäsionsverfahren ist über Anträge auf Prozesskostenhilfe von Nebenklägern für jede Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 ZPO).
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann jedoch erfolgen, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden wurde und der Antragsteller mit seiner Erklärung bereits alles Erforderliche für die Bewilligung vorgelegt hat.
Die bloße zwischenzeitliche Rechtskraft oder der rechtskräftige Abschluss des Revisionsverfahrens steht einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkenden Entscheidung nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen des verspäteten Beschlusses vorliegen.
Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren kann der bisherige Nebenklagevertreter im Regelfall für die weitere Instanz beigeordnet werden (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO).
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- BGH5 StR 309/2418.11.2024ZustimmendBGH, Beschluss vom 7. März 2018 – 5 StR 587/17
- LG11 Qs 43/2427.05.2024Zustimmend
- LG11 Qs 39/2410.05.2024Zustimmendjuris
- BGH6 StR 198/2201.11.2022ZustimmendBGH, Beschluss vom 07.03.2018 – 5 StR 587/17 Rn. 2
- BGH5 StR 222/2018.03.2021NeutralBGH, Beschluss vom 07.03.2018 - 5 StR 587/17
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Januar 2018, Az: 5 StR 587/17, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 13. Juni 2017, Az: 2 Ss 77/17
Tenor
Der Adhäsionsklägerin M. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Ma. aus Hamburg beigeordnet.
Gründe
Die durch die Tat des Angeklagten geschädigte und in erster Instanz als solche zugelassene Nebenklägerin hat in der Tatsacheninstanz im Wege der Adhäsion unter anderem Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 hat sie beantragt, ihr auch für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253). Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht hier nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Allerdings ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1).
Nach diesen Maßstäben ist der Adhäsionsklägerin rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Ma. beizuordnen, der der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO). Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 hat diese beantragt, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung ihres bisherigen Rechtsanwalts zu gewähren; auf die gegenüber dem Landgericht abgegebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, an denen sich seither nichts geändert habe, hat sie verwiesen. Der Antrag ist jedoch nicht zum Bundesgerichtshof gelangt.
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