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BGH·5 StR 309/24·18.11.2024

PKH im Adhäsionsverfahren: Bewilligung für Revisionsinstanz und Beiordnung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Adhäsionsklägerin beantragte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren; das Landgericht hatte PKH nur für den ersten Rechtszug bewilligt. Entscheidungsfrage war, ob der Senat gesondert über die PKH für die Revision zu entscheiden hat und ob eine rückwirkende Bewilligung möglich ist. Der BGH bewilligte die PKH für die Revisionsinstanz und ordnete die Beiordnung der Rechtsanwältin an, da der Antrag nebst Unterlagen fristgerecht eingereicht und im Verfahren übersehen worden war und die Bedürftigkeit fortbestand.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Adhäsionsverfahren ist über den Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz vom Revisionsgericht als befasstem Gericht gesondert zu entscheiden.

2

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht grundsätzlich entgegen, wenn das Revisionsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist; eine rückwirkende Entscheidung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden wurde und der Antragsteller bereits alles Erforderliche für die Bewilligung vorgelegt hat.

3

Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren ist die Prüfung der Erfolgsaussichten des zivilrechtlichen Anspruchs nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO entbehrlich.

4

Ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist dem Antragssteller ein Verteidiger oder Rechtsanwalt für die Revisionsinstanz beizuordnen (vgl. § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. August 2024, Az: 5 StR 309/24, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 6. November 2023, Az: 511 KLs 9/23

Tenor

Der Adhäsionsklägerin W. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S. aus B. beigeordnet.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 23. August 2023 hat das Landgericht der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwältin S. beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2024 hat Rechtsanwältin S. beantragt, der Adhäsionsklägerin auch für das Revisionsverfahren „Verfahrenskostenhilfe“ unter ihrer Beiordnung zu gewähren.

2

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 5 StR 179/10). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin S. beizuordnen.

3

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 – 5 StR 179/10 Rn. 3 mwN; vom 7. März 2018 – 5 StR 587/17). Vorliegend wurde der Antrag nebst erforderlichen Unterlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 347/17 Rn. 1) bereits am 13. Februar 2024 bei dem seinerzeit zuständigen Landgericht eingereicht. Dieser ist in die Aktentasche gelangt und dort auch im Revisionsverfahren übersehen worden.

4

Die Adhäsionsklägerin war nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ihr war Rechtsanwältin S. beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO).

GerickeKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen