Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren auch für die Revisionsinstanz; das Landgericht hatte zuvor PKH für den ersten Rechtszug bewilligt. Der Senat sah die Pflicht zur gesonderten Entscheidung je Instanz und prüfte die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung. Da der Antrag vollständig eingereicht und im Revisionsverfahren übersehen worden war, wurde rückwirkend PKH bewilligt und die bisherige Rechtsanwältin beigeordnet.
Ausgang: Antrag der Nebenklägerin auf rückwirkende Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz wurde stattgegeben und ihre bisherige Rechtsanwältin beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren ist instanzbezogen zu bewilligen; eine Bewilligung für eine Instanz erstreckt sich nicht ohne erneute Entscheidung auf nachfolgende Instanzen (§ 404 Abs. 5 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 ZPO).
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss kommt in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden wurde und der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits alle für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen und Voraussetzungen erfüllt hatte.
Für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz nach § 404 Abs. 5 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Prüfung der Erfolgsaussichten des adhäsionsrechtlichen Anspruchs in der Regel entbehrlich.
Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Revisionsverfahren ist die bereits im früheren Rechtszug beigeordnete Rechtsanwältin grundsätzlich auch für die Revisionsinstanz beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 7. September 2009, Az: (518) 5 Ju Js 1807/07 KLs (66/08), Beschluss
Tenor
Der Nebenklägerin D. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S. aus Berlin beigeordnet.
Gründe
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (vgl. BGH NJW 2001, 2486; NStZ-RR 2009, 253). Das Landgericht hat demgemäß der Geschädigten durch Beschluss vom 7. September 2009 Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren im ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass im Revisionsverfahren erneut zu entscheiden ist.
Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin S. zur Vertretung insoweit beizuordnen.
Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dabei nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Freilich ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1991 – 3 StR 142/91; Senge in KK 6. Aufl. § 397a Rdn. 4). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BVerfG NStZ-RR 1997, 69; BGH NJW 1985, 921; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. § 397a Rdn. 15).
Auch vorliegend ist es geboten, der Adhäsionsklägerin rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2009 beantragte sie, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung ihrer bisherigen Rechtsanwältin zu gewähren; diesem Antrag fügte sie die erforderlichen Unterlagen bei. Der Antrag wurde vom Landgericht zu den Strafakten genommen, ist im Revisionsverfahren jedoch übersehen worden.
Die Nebenklägerin war nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Nebenklägerin ist Rechtsanwältin S. beizuordnen, die der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreterin beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
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