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BGH·6 StR 198/22·01.11.2022

BGH: Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Nebenklägerin beantragte PKH für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren; der Antrag wurde vom BGH abgelehnt. Zentrale Frage war, ob eine rückwirkende Bewilligung möglich ist, nachdem das Revisionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Senat führt aus, dass Rückwirkungsbewilligung nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn der vorgerichtlich gestellte Antrag vollständig war. Hier fehlte die erforderliche aktuelle Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren abgewiesen wegen fehlender Erklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Adhäsionsverfahren ist über Anträge auf Prozesskostenhilfe für jede Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 ZPO).

2

Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Rechtskraft ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Antrag vor Verfahrensabschluss gestellt wurde und bereits vollständig war.

3

Für die Ausnahmeregelung muss der Antragsteller die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 404 Abs. 5 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO vorgelegt oder konkret auf eine frühere Erklärung Bezug genommen haben.

4

Fehlt eine aktuelle Erklärung oder der ausdrückliche Bezug auf eine frühere, unveränderte Erklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse, kann die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 300 StPO§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Neuruppin, 8. Dezember 2021, Az: 12 KLs 4/21

nachgehend BGH, 16. Oktober 2023, Az: 6 StR 198/22, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. Dezember 2021 im Wesentlichen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Nebenklägerin, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Adhäsion unter anderem einen Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht hatte, hat mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwältin vom 18. März 2022 beantragt, ihr „auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen“. Der bislang nicht beschiedene, ersichtlich auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren gerichtete Antrag (§ 300 StPO) ist abzulehnen.

2

Im Adhäsionsverfahren ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO über den Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 3 StR 132/17 Rn. 2 mwN). Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dabei nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, ist indes grundsätzlich nicht möglich. Sie kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Antrag schon vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat; die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann in besonderen Fällen durch Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung und die gleichzeitige Mitteilung ersetzt werden, dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1991 – 3 StR 142/91 Rn. 4; vom 7. März 2018 – 5 StR 587/17 Rn. 2; vom 12. Juni 2019 – 3 StR 547/18 Rn. 3; vom 9. Juni 2021 – 5 StR 406/17 Rn. 5).

3

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Nebenklägerin hat den Antrag zwar vor Verfahrensabschluss gestellt. Sie hat damit aber nicht bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan. Denn sie hat weder eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt noch auf eine frühere Erklärung Bezug genommen.

SanderWenskeArnoldi
TiemannFritsche