Revision verworfen; Anrechnung erfüllter Bewährungsauflage bei Gesamtstrafe offen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schweren sexuellen Missbrauchs ein. Streitpunkt war die Anrechnung einer vollständig erfüllten Bewährungsauflage aus einer Vorverurteilung bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der BGH verwirft die Revision überwiegend als unbegründet, rügt jedoch das Unterlassen einer Entscheidung über die Anrechnung und verweist die Entscheidung an das zuständige Gericht nach §§ 460, 462 StPO. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend als unbegründet verworfen; Entscheidung über Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage an zuständiges Gericht verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB ist eine zuvor ausgesetzte Freiheitsstrafe einzubeziehen; erfüllte Bewährungsauflagen sind bei der Feststellung der vollstreckten Zeit bzw. Anrechnung zu berücksichtigen.
Unterlässt das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung über die Anrechnung einer erfüllten Bewährungsauflage (§ 58 Abs. 2 Satz 2 StGB), liegt eine Gesetzesverletzung vor, die die Anwendung von § 354 Abs. 1b StPO rechtfertigen kann.
Fehlt eine Entscheidung über die Anrechnung, kann das Revisionsgericht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch machen; die konkrete Entscheidung über die Anrechnung obliegt dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.
Bei nur geringfügigem Erfolg des Rechtsmittels kann nach § 473 Abs. 4 StPO die Belastung der Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt werden, sofern dies nicht unbillig erscheint.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 17. Mai 2024, Az: 2 KLs 613 Js 11407/21
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Mai 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass über die Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage aus dem Verfahren des Landgerichts Dresden, Az. 10 Ns 307 Js 22271/18 eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 36 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die in allgemeiner Form erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat – zutreffend – in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB die Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Dresden vom 26. Januar 2022 einbezogen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war und hinsichtlich derer der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen eine Bewährungsauflage (Zahlung von 500 Euro an einen gemeinnützigen Verein) vollständig erfüllt hatte. Es hat allerdings versäumt, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB über die Anrechnung der erfüllten Auflage zu entscheiden (vgl. zur regelmäßig gebotenen Anrechnung BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 5 StR 470/22 Rn. 2 mwN).
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Beim Fehlen einer Entscheidung über eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe liegt eine Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe vor, so dass § 354 Abs. 1b StPO auch hier anzuwenden ist (vgl. LK/Ceffinato, StGB, 13. Aufl., § 58 Rn. 10 mwN). Die Entscheidung obliegt dem gemäß § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten.
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