Revision: Anrechnung von Bewährungsauflage bei Einbeziehung früherer Strafen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts, das ihn wegen siebenfacher Vergewaltigung zu vier Jahren und neun Monaten Haft verurteilte. Streitpunkt ist die Anrechnung eines zur Erfüllung einer Bewährungsauflage gezahlten Betrags von 1.000 Euro. Der BGH gibt der Revision teilweise statt und ergänzt den Strafausspruch um die Anrechnung. Die sonstigen Rügen werden verworfen; das Gericht betont die ausdrückliche Entscheidungspflicht nach den einschlägigen StGB-Vorschriften.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Anrechnung von 1.000 Euro auf die Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet, sonstige Rügen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Werden zur Bewährung ausgesetzte Einzelstrafen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen, entfällt die ursprüngliche Strafaussetzung und ist über die Anrechnung von zur Erfüllung der Bewährungsauflagen erbrachten Leistungen zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Anrechnung solcher Leistungen richtet sich nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB; eine bloße Berücksichtigung bei der Strafbemessung genügt regelmäßig nicht.
Unterlässt das Tatgericht die gebotene Anrechnung, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO den erforderlichen Ausgleich vornehmen und die Anrechnung unter Berücksichtigung der Verhältnisse (z. B. Tagessatzhöhe, Einkommen) bestimmen.
Bei der Festsetzung der Anrechnung ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang das Tatgericht die erbrachte Leistung bereits strafmildernd gewertet hat; dies kann die nachzuholende Anrechnung begrenzen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Ravensburg, 19. September 2024, Az: 2 KLs 450 Js 224/23 jug
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. September 2024 im Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass die Leistung auf die im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 10. Mai 2023 erteilte Bewährungsauflage mit 20 Tagen auf die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sieben Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 10. Mai 2023 und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt; die in diesem Urteil getroffene Einziehungsentscheidung hat es aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefochtene Urteil insoweit, als ein Ausgleich für den auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 10. Mai 2023 gezahlten Geldbetrag in Höhe von 1.000 Euro unterblieben ist. Werden – wie hier – Strafen deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitstrafe einbezogen, entfällt die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht war daher gehalten, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB über die Anrechnung von Leistungen zu entscheiden, die der Angeklagte zur Erfüllung von Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts erbracht hatte. Eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2025 – 5 StR 540/24 Rn. 3; vom 9. Januar 2025 – 2 StR 562/24 Rn. 5; vom 19. Juli 2023 – 4 StR 19/23 Rn. 3; vom 28. Februar 2023 – 2 StR 492/22 Rn. 3 f. und vom 22. Februar 2017 ‒ 1 StR 555/16 Rn. 3; jeweils mwN).
Die gebotene Anrechnung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und unter Berücksichtigung der sich aus dem Urteil ergebenden Einkommensverhältnisse des Angeklagten, für dessen (Einzel-)Geldstrafen das Landgericht die Tagessatzhöhe jeweils mit 50 Euro bemessen hat, nach. Er kann – auch angesichts dessen, dass das Landgericht die erbrachte Leistung bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich strafmildernd gewertet hat – ausschließen, dass das Tatgericht eine Anrechnung in größerem Umfang vorgenommen hätte.
2. Die weitergehende umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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