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BGH·1 StR 608/25·18.03.2026

Revision teilweise stattgegeben: Anrechnung von Bewährungsleistungen zu entscheiden

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt das Urteil des LG Darmstadt insoweit auf, als die Kammer eine Entscheidung über die Anrechnung von Zahlungen des Angeklagten aus einer früheren Strafaussetzung zur Bewährung unterlassen hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben, Urteil aufgehoben und zur Entscheidung über die Anrechnung von Bewährungsleistungen an die Vorinstanz zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden infolge nachträglicher Bildung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe Bewährungsauflagen durch Geldleistungen erfüllt, sind diese Zahlungen nach § 58 Abs. 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB in aller Regel auf die Strafe anzurechnen.

2

Die Anrechnung erfolgt regelmäßig durch Festsetzung der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ohne Rücksicht auf die Bewährungsleistungen und anschließende Verkürzung der Vollstreckung als Ausgleich für die erbrachten Zahlungen.

3

Unterbleibt eine ausdrückliche Anrechnungsentscheidung trotz einschlägiger Sachlage, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Das Obergericht weist auf die ständige Rechtsprechung hin, nach der die gebotene Anrechnungsprüfung und -entscheidung eine selbständige, vom Gericht vorzunehmende Feststellungspflicht darstellt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 55 StGB§ 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 4. Juli 2025, Az: 9 KLs 600 Js 47122/16

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Juli 2025 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen des Angeklagten unterblieben ist, die er im Rahmen der durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 23. März 2023 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in zwölf Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hanau vom 23. März 2023 (Az. 5 KLs - 4412 Js 2582/18) und Einbeziehung der dort erkannten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den insoweit zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe (§ 55 StGB), deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, so sind Geldleistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Bewährungsauflagen erbracht hat, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB in aller Regel auf die Strafe anzurechnen. Dies hat regelmäßig in der Weise zu geschehen, dass die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ohne Rücksicht auf die Bewährungsleistungen festzusetzen und sodann als Ausgleich für die Nichterstattung von Geldleistungen eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung dieser Leistungen auf die Gesamtstrafe vorzunehmen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2025 - 1 StR 37/25 Rn. 2; vom 12. August 2020 - 4 StR 189/20 Rn. 9 und vom 22. Februar 2017 - 1 StR 555/16 Rn. 3; jeweils mwN).

3

Das Landgericht hätte hier eine ausdrückliche Anrechnungsentscheidung im Hinblick auf diese Zahlungen treffen müssen. Die Sache bedarf daher in diesem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung.

Jäger Ri´inBGH Dr. Fischerist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Jäger Leplow Welnhofer-Zeitler