Revision teilweise stattgegeben: Anrechnung gemeinnütziger Arbeit und Klarstellung der Einziehungshaftung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Raubes ein. Der BGH ergänzte das Urteil insoweit, dass 200 geleistete Stunden gemeinnütziger Arbeit mit 50 Tagen auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind, und stellte klar, dass der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung als Gesamtschuldner haftet. Die übrige Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben (Anrechnung und Klarstellung der Einziehung); im Übrigen verworfen, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einbeziehung einer früheren Strafe ist über die Anrechnung geleisteter gemeinnütziger Arbeit nach § 58 Abs. 2 S. 2 StGB zu entscheiden; unterbleibt eine solche Entscheidung, kann das Revisionsgericht sie gemäß § 354 Abs. 1 StPO nachholen.
Bei der Umrechnung geleisteter Stunden gemeinnütziger Arbeit in Tage Strafhaft kann der Anrechnungsmaßstab in Anlehnung an einschlägige Tilgungsverordnungen bemessen werden (beispielsweise vier Arbeitsstunden = ein Tag).
Eine Einziehungsanordnung kann klarstellend ergänzt werden, dass der Verurteilte hinsichtlich des Wertes von Taterträgen in Höhe des angeordneten Betrags als Gesamtschuldner haftet.
Ein nur geringfügiger Teilerfolg der Revision schließt nicht aus, dass der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO zu tragen hat.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 13. Juli 2022, Az: 504 KLs 32/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2022
a) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die auf die im Zusammenhang mit dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Mai 2021 erteilte Bewährungsauflage geleisteten 200 Arbeitsstunden mit 50 Tagen auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten angerechnet werden,
b) im Ausspruch zur Einziehungsanordnung dahin klargestellt, dass der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des angeordneten Betrages als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsanordnung sowie eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Das Landgericht hat es versäumt, infolge der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Mai 2021 nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB über die Anrechnung der aufgrund der Bewährungsauflage geleisteten 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu entscheiden. Diese nicht im Ermessen des Gerichts stehende und in der Regel gebotene Anrechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 4 StR 121/20 mwN) kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 1 StR 192/19 mwN) und bemisst den Anrechnungsmaßstab – der Anregung des Generalbundesanwalts folgend – in Anlehnung an § 5 Abs. 1 der Verordnung des Senats von Berlin über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit (Tilgungsverordnung) vom 27. Januar 2021 (GVBl 2021, 130) mit vier Arbeitsstunden für einen Tag Strafhaft. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre.
2. Die Einziehungsanordnung hat der Senat entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift aus Gründen der Klarstellung geändert.
3. Der erzielte geringfügige Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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