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BGH·1 StR 192/19·09.07.2019

Anrechnung einer erfüllten Bewährungsauflage

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollstreckung/StrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte, dass 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit aus einer Bewährungsauflage nicht auf die später verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wurden. Der BGH entschied, dass die Anrechnung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Regel vorzunehmen ist und nicht im Ermessen steht. Da die erforderlichen Tatsachen im Urteil genannt waren, konnte der Senat nach § 354 Abs. 1 StPO die Anrechnung selbst vornehmen und bemess sie unter Orientierung an landesrechtlichen Regelungen mit 30 Tagen.

Ausgang: Revision verworfen; Anrechnung der 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die Freiheitsstrafe mit 30 Tagen durch den Senat angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfüllte Bewährungsauflagen sind nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB grundsätzlich auf eine später verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; die Anrechnung ist nicht dem Ermessen des Gerichts vorbehalten.

2

Bei § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB besteht dagegen Ermessensspielraum hinsichtlich der Anrechnung, sodass dort anders zu prüfen sein kann.

3

Sind die für eine Anrechnung erforderlichen Tatsachen bereits im Urteil mitgeteilt, kann das Revisionsgericht den Rechtsfehler gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst beheben und die Anrechnung nachholen.

4

Bei der Bemessung der Anrechnung kann das Gericht sich an einschlägigen landesrechtlichen Regelungen über die Abwendung der Vollstreckung durch freie Arbeit orientieren.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 56f Abs 3 S 2 StGB§ 58 Abs 2 S 2 StGB§ 58 Abs. 2 Satz 2 StGB§ 56f Abs. 3 Satz 2 StGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 26. November 2018, Az: 23 Js 44847/18 - 17 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2017 erbrachten 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die hier verhängte erste Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren mit 30 Tagen angerechnet werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von der Strafkammer unterlassene Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts, sondern hat in der Regel zu erfolgen (BGH, Urteil vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381; Beschlüsse vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09 und vom 18. Juli 2007 - 2 StR 256/07). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme von diesem Grundsatz sind hier nicht ersichtlich. Da alle erforderlichen Tatsachen im angefochtenen Urteil mitgeteilt werden, hat der Senat den Rechtsfehler auf die Sachrüge zu berücksichtigen und kann die Anrechnungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (BGH, Urteil vom 3. November 2000 - 2 StR 274/00, NStZ 2001, 163, 164 mwN). Er bemisst den Anrechnungsmaßstab in Orientierung an § 7 Abs. 1 Satz 1 der Baden-Württembergischen Landesverordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009 (GBl 2009, S. 338). Es ist auszuschließen, dass das Landgericht zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre, zumal da die erbrachten Arbeitsstunden bereits bei der Gesamtstrafenbemessung strafmildernd berücksichtigt wurden.

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