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BGH·5 StR 466/22·06.12.2022

Revision verworfen: Keine wirksame Einlegung durch Vertretung des beigeordneten Verteidigers

StrafrechtStrafprozessrechtProzesskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein; der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO nicht wirksam gewahrt wurde. Ein elektronisch qualifiziert signiertes Dokument einer Rechtsanwältin wies keine hinreichende Vertretungsbefugnis als Bevollmächtigte des Angeklagten oder als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Verteidigers i.S. des § 53 Abs. 2 BRAO aus. Mangels nachgewiesener Vertretungsmacht war die Einlegung unwirksam; in der Sache wäre die Revision ebenfalls unbegründet gewesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten mangels wirksamer fristgerechter Einlegung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 341 Abs. 1 StPO ist nur wirksam eingelegt, wenn die Einlegung innerhalb der einwöchigen Frist erfolgt und durch eine hierzu berechtigte Person erfolgt.

2

Die Wirksamkeit der Einlegung durch eine handelnde Person setzt voraus, dass diese als Bevollmächtigte des Angeklagten auftritt oder als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO gilt.

3

Eine qualifizierte elektronische Signatur einer Person begründet nur dann eine wirksame Einlegung, wenn deren Vertretungsstellung gegenüber dem Angeklagten oder dem beigeordneten Verteidiger erkennbar und nachweisbar ist.

4

Fehlt die erforderliche Vertretungsmacht für die Einlegung der Revision, ist das Rechtsmittel unzulässig und kann vom Revisionsgericht verworfen werden; eine materielle Prüfung kann entbehrlich sein.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 341 Abs. 1 StPO§ 53 Abs. 2 BRAO

Vorinstanzen

vorgehend LG Itzehoe, 9. Juni 2022, Az: 6 Ks 315 Js 23397/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO wirksam eingelegt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

Das Urteil ist am 9. Juni 2022 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden … Das am 15. Juni 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung weist den bis zum 22. August 2022 beigeordnet gewesenen Verteidiger Rechtsanwalt L. … als „urlaubsbedingt ortsabwesend“ aus und endet mit „in Vertretung Rechtsanwältin M. “ … Rechtsanwältin M. hat das Dokument qualifiziert signiert … Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin M. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 – 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 – 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 – 5 StR 177/22).

2

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift näher ausgeführt hat, wäre die mit der Sachrüge geführte Revision aber auch unbegründet gewesen.

CirenerMosbacherWerner
GerickeResch