Revision verworfen: Elektronische Einlegung ohne nachweisliche Vertretungsbefugnis
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte elektronisch Revision gegen das Urteil des LG Aurich ein; die Eingabe wurde aus dem beA einer anderen Rechtsanwältin übermittelt. Prüfungsgegenstand war, ob die Revision formgerecht eingelegt wurde. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da keine Anhaltspunkte für eine Vertretungsbefugnis (z. B. § 53 Abs. 2 BRAO) der übermittelnden Anwältin vorlagen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen nicht formgerechter Einlegung/fehlender Vertretungsbefugnis der übermittelnden Anwältin
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn sie nicht formgerecht eingelegt worden ist (vgl. § 349 Abs. 1 StPO).
Bei elektronischer Übermittlung eines Rechtsmittels aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach muss sich aus der Eingabe oder den Umständen die Vertretungsbefugnis der übermittelnden Rechtsanwältin bzw. des übermittelnden Rechtsanwalts erkennen lassen.
Eine bloße Formulierung wie ‚für den nach Diktat verreisten RA ...‘ begründet ohne ergänzende Feststellungen keine ausreichende allgemeine Vertretungsmacht nach § 53 Abs. 2 BRAO und keine sonstige wirksame Vollmacht.
Fehlt ein Nachweis der Vertretungsbefugnis, ist die Einlegung des Rechtsmittels unwirksam und das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen; dies kann zugleich kostenrechtliche Folgen für den Beschwerdeführer haben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aurich, 12. März 2024, Az: 19 KLs 7/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. März 2024 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmitteltaten und weiterer Delikte unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten, eine Entscheidung über den Vorwegvollzug und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision ist unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Das Urteil ist am 12. März 2024 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden (PB Bl. 11). Das am 18. März 2024 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung weist den beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt F. A. (vgl. PB Bl. 3) als ‚Sachbearbeiter‘ aus und endet mit ‚K. A. - Rechtsanwältin - für den nach Diktat verreisten RA F. A. ‘ (Bd. II Bl. 46 f.). Das Dokument ist aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach von Rechtsanwältin K. A. übermittelt worden (Bd. II. Bl. 45). Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin K. A. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23; vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 466/22; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19). Die Revision ist daher nicht wirksam eingelegt worden.“
Dem schließt sich der Senat an (vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2024 - 1 StR 238/24, juris Rn. 3; vom 15. Mai 2024 - 2 StR 135/24, juris Rn. 3 f.; vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 292/23, NStZ-RR 2024, 25, 26; vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22).
Schäfer Berg Ri'inBGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Schäfer RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Schäfer Voigt