Strafprozessrecht: Förmliche Anforderungen für die Revisionseinlegung über das besondere elektronische Anwaltspostfach
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Revisionsschrift nicht formgerecht eingereicht wurde: Sie war mit der qualifizierten Signatur einer anderen Rechtsanwältin versehen und über deren beA versandt, nicht von der als verantwortliche Person benannten Pflichtverteidigerin. Eine Vertretung oder Bevollmächtigung war nicht dargetan.
Ausgang: Revision als unzulässig verworfen mangels formgerechter Einlegung über das beA (Signatur/Versand nicht von der verantwortlichen Person)
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Revision setzt eine formgerechte Einlegung voraus; bei elektronischer Übermittlung sind die Schriftformerfordernisse des § 341 StPO i.V.m. § 32d Satz 2 und § 32a Abs. 3 StPO zu beachten.
Eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die eigenhändige Unterschrift und muss von derjenigen Person stammen, die die formbedürftige Erklärung abgibt.
Wird das Revisionsschriftstück nur einfach signiert und über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt, muss die in der Signatur benannte verantwortliche Rechtsanwältin/die verantwortende Person selbst die Einreichung über ihr beA vornehmen; der tatsächliche Versender muss das Postfach dieser verantwortlichen Person sein.
Fehlt der Nachweis, dass der Übermittler als Vertreter oder bevollmächtigter Dritter (z. B. nach § 53 BRAO) für die verantwortliche Person handelt, führt dies zum Formmangel und damit zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Zitiert von (10)
10 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 30. März 2023, Az: (6) 172 OJs 36/17 (2/19)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 30. März 2023 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, ferner eine Kompensationsentscheidung wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung getroffen. Die auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung.
1. Nach § 32d Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 3 StPO muss die Revisionseinlegung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO der Schriftform zu genügen hat, bei der gebotenen Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber von dieser signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt. Im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg muss der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3; vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23, juris Rn. 4; vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22, juris Rn. 3 ff.; vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22, JR 2023, 398 Rn. 4; vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22; vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 8 ff.).
2. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan. Die Revisionseinlegungsschrift ist nicht durch die Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin R. , mit deren Namen der Schriftsatz signiert ist, sondern von deren Kanzleikollegin Rechtsanwältin N. qualifiziert signiert und von dieser über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach versandt worden.
Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwältin N. hier als Vertreterin der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3 mwN; vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22, JR 2023, 398 Rn. 5), liegen nicht vor.
| Berg | Anstötz | Munk | |||
| Hohoff | Kreicker |