Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen: Einreichung des Revisionseinlegungsschriftsatzes über das beA eines am Verfahren nicht beteiligten Rechtsanwalts
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision ein, wobei das maschinenschriftlich signierte Schriftsatzdokument aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) eines nicht am Verfahren beteiligten Anwalts übermittelt und von diesem qualifiziert elektronisch signiert wurde. Das BGH stellte fest, dass dies die Formvorschriften der StPO nicht erfüllt. Die Revision ist deshalb formunzulässig verworfen worden, weil das Dokument weder mit der qualifizierten Signatur des verantwortlichen Verteidigers versehen noch über dessen beA übermittelt wurde.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen formmangelhafter Einlegung über fremdes beA und fehlender qualifizierter Signatur
Abstrakte Rechtssätze
Die formgerechte Einlegung der Revision in elektronischer Form erfordert, dass das eingereichte Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur des den Schriftsatz verantwortenden Verteidigers versehen ist.
Die sichere Übermittlung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach im Sinn des § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO setzt voraus, dass das Dokument über das Postfach desjenigen übertragen wird, dessen Name als verantwortliche Person in der Signatur ausgewiesen ist.
Die Übermittlung aus dem beA eines anderen, nicht am Verfahren beteiligten Rechtsanwalts, auch wenn dieser den Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert, genügt nicht den Anforderungen der §§ 341, 32a, 32d StPO.
Fehlt die formgerechte Einlegung der Revision (vgl. § 345 Abs. 2 StPO), ist die Revision unzulässig und wird zu verwerfen.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Mönchengladbach, 26. Januar 2022, Az: 32 KLs 2/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Januar 2022 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung (§ 345 Abs. 2 StPO).
Die vom Verteidiger maschinenschriftlich signierte Revisionseinlegungsschrift vom 28. Januar 2022 ist aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eines nicht am Verfahren beteiligten anderen Rechtsanwalts übersandt und durch diesen qualifiziert elektronisch signiert worden. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 341 Abs. 1, § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 StPO, da das elektronische Dokument weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des den Schriftsatz verantwortenden Verteidigers versehen noch von diesem auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde. Für die sichere Übermittlung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach gemäß § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO muss das Dokument über das Postfach desjenigen Verteidigers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, StraFo 2022, 276, 277 mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
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