Revision gegen Unterbringungsentscheidung wegen Formmangel verworfen
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision des Beschuldigten gegen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als unzulässig. Die Revision war elektronisch aus dem beA einer anderen Rechtsanwältin übermittelt; eine Vertretungsbefugnis der Übermittlerin für den beigeordneten Verteidiger war nicht ersichtlich. Damit wurden die Formvorschriften des § 341 Abs.1 Alt.2 i.V.m. § 32a Abs.4 S.1 Nr.2, § 32d S.2 StPO nicht erfüllt. Das Rechtsmittel hätte in der Sache ohnehin keinen Erfolg gehabt; der Beschuldigte trägt die Kosten.
Ausgang: Revision des Beschuldigten wegen Formmangels als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Beschuldigte.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Einlegung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt und keine Anhaltspunkte für eine Vertretungsbefugnis der übermittelnden Person vorliegen.
Die elektronische Übermittlung eines Revisionsschriftstücks aus dem beA einer anderen Rechtsanwältin ersetzt nicht die erforderliche formgerechte Einlegung durch den beigeordneten Verteidiger, sofern keine Vertretung nach § 53 Abs. 2 BRAO oder sonstige Vollmacht dargelegt ist.
Für die Formgültigkeit der Revision gelten die Vorgaben des § 341 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 32a Abs. 4 S.1 Nr.2, § 32d S.2 StPO; ihre Nichteinhaltung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels.
Soweit die Verfahrensvoraussetzungen nicht gegeben sind, prüft das Revisionsgericht nicht mehr in der Sache; auch bei materiell begründeter Unbegründetheit kann das Rechtsmittel deshalb verworfen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Flensburg, 1. März 2023, Az: I Ks 106 Js 15044/22
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. März 2023 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf eine nicht ausgeführte Formalrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Das Urteil ist am 1. März 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten verkündet worden. Das am 3. März 2023 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung und -begründung weist den beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt S. als „Sachbearbeiter“ aus und endet mit „(L. ) – Rechtsanwältin/Nach Diktat von S. – (Für den zurzeit ortsabwesenden RA S. )“. Das Dokument ist aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach von Rechtsanwältin L. übermittelt worden. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin L. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Beschuldigten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 – 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 – 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 – 5 StR 177/22; vom 6. Dezember 2022 – 5 StR 466/22). Damit ist die Revision des Beschuldigten nicht in einer den Anforderungen des § 341 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form eingelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 5 StR 164/23).
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
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