Gehörsrüge gegen Verwerfungsbeschluss zurückgewiesen; Wiedereinsetzung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erhob Gehörsrüge gegen den Beschluss des BGH, mit dem seine Revision verworfen wurde, und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung zur ergänzenden Begründung einer Verfahrensrüge. Der Senat wies die Gehörsrüge zurück und verwies das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig. Es lag keine Gehörsverletzung vor; eine Hinweispflicht bei unleserlichem Befangenheitsgesuch besteht nicht, und Wiedereinsetzung nach rechtskräftigem Abschluss ist ausgeschlossen.
Ausgang: Gehörsrüge des Angeklagten zurückgewiesen; Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gehörsrüge ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserhebliches, form- und fristgerechtes Vorbringen des Angeklagten übergangen oder ungehörig verwertet hat.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn das gestellte Befangenheitsgesuch nur in einer weitgehend unleserlichen Fassung vorgelegt wurde.
Der Senat ist nicht verpflichtet, den Angeklagten auf die Unleserlichkeit eines handschriftlichen Befangenheitsgesuchs hinzuweisen, um eine nachträgliche Ergänzung einer formunwirksamen Verfahrensrüge zu ermöglichen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Revisionsbegründung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens – abgesehen von der Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO – nicht möglich.
Kosten, die durch die unbegründete Erhebung einer Gehörs- oder Verfahrensrüge entstehen, können dem Antragsteller nach § 465 Abs. 1 StPO auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 17. Februar 2023, Az: 5 StR 392/21, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 18. Januar 2021, Az: 537 KLs 12/19
Tenor
1. Die Gehörsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Februar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur ergänzenden Begründung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Februar 2023 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und zu einigen der erhobenen Verfahrensrügen ergänzende Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht. Danach war eine Verfahrensrüge unzulässig erhoben worden (§ 344 Abs. 2 StPO), weil das in Rede stehende Befangenheitsgesuch lediglich in einer handschriftlichen, weitgehend unleserlichen Fassung zum Gegenstand des Rügevorbringens gemacht worden war. Soweit das Vorbringen lesbar war, fehlte es an konkretem Vortrag zu einem eine Besorgnis der Befangenheit begründenden Verfahrensgeschehen.
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 23. März 2023 hat der Angeklagte hiergegen eine Gehörsrüge nach § 33a StPO erhoben und „vorsorglich“ beantragt, „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren“. Der Senat hätte auf die fehlende Lesbarkeit hinweisen müssen; weder die seinerzeit abgelehnten Strafkammermitglieder und die über das Befangenheitsgesuch entscheidende Strafkammer noch Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft und Generalbundesanwalt hätten diesen Umstand angeführt. Der Revisionsführer habe daher davon ausgehen können, dass der Rügevortrag den formalen Anforderungen entsprochen habe.
2. Der Rechtsbehelf ist auch bei gebotener Umdeutung in eine Gehörsrüge nach § 356a StPO unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches form- und fristgerechtes Vorbringen des Angeklagten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Entgegen der Ansicht des Angeklagten bestand keine Pflicht des Senats, den Angeklagten vorab auf die aus der weitgehenden Unleserlichkeit des handschriftlichen Befangenheitsgesuchs folgende Unzulässigkeit der Verfahrensrüge (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. September 2022 – 5 StR 299/22, NStZ 2022, 767) hinzuweisen. Eine anderenfalls auf diesem Weg eingeräumte Ergänzung einer zunächst nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche der Systematik des Revisionsverfahrens und würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft setzen. Dies stünde auch nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46).
3. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil das Verfahren durch den Beschluss des Senats vom 17. Februar 2023 rechtskräftig abgeschlossen ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens – jenseits der Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO – nicht mehr möglich ist (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 1 StR 240/18 mwN). Zudem liegt hinsichtlich der hier allein in Betracht kommenden Revisionsbegründungsfrist kein Versäumnis vor, weil die Revision mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2019 – 3 StR 525/18; vom 12. Juli 2017 – 1 StR 513/11). Eine besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensbeanstandungen ausnahmsweise gewährt werden kann, weil diese zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 3 StR 525/18 mwN), ist hier nicht ersichtlich.
4. Die zur Gehörsrüge ergangene Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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