Revisionsbegründung im Strafverfahren: Handschriftlich verfasste Verfahrensrüge
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte handschriftliche Verfahrensrügen und Beweisanträge in der Revisionsbegründung vor. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt fest, dass unleserliche, nicht abgeschriebene Eingaben zur Unzulässigkeit der Rüge führen. Weiter bemängelt der Senat die unzureichende Darlegung bei der Aufklärungsrüge (§244 Abs.2 StPO). Zudem fasst der Senat den Schuldspruch neu und ergänzt den Einziehungsausspruch um Gesamtschuldnerschaft.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Verurteilung und Einziehungsanordnung bestätigt bzw. neu tenoriert.
Abstrakte Rechtssätze
Handschriftlich vorgelegte Verfahrensrügen ohne lesbare Abschrift sind unzulässig, wenn die unleserliche Darstellung entscheidungserhebliche Verfahrensumstände nicht hinreichend erkennen lässt.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Revisionsvortrag die dem Strengbeweis unterliegenden Tatsachen konkret und bestimmbar darlegt.
Kann der Revisionssenat aus dem Vorbringen nicht hinreichend entnehmen, welche bestimmten Beweistatsachen gerügt werden, ist die Aufklärungsrüge unzulässig.
Der Revisionssenat ist befugt, den Schuldspruch und die Tenorierung an rechtliche Maßstäbe anzupassen und den Einziehungsausspruch entsprechend den Feststellungen, einschließlich vorhandener Gesamtschuldnerschaften, zu ergänzen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 18. Januar 2022, Az: 603 KLs 12/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sieben Fällen verurteilt ist und dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen ihn in Höhe von 42.500 Euro, davon 16.000 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Soweit Verfahrensrügen unter Vorlage handschriftlich verfasster Anträge ohne Leseabschrift geführt werden, weist der Senat im Einklang mit dem Generalbundesanwalt darauf hin, dass in unleserlicher Form mitgeteilte Verfahrenstatsachen zur Unzulässigkeit der Rüge führen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 – 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44).
2. Die unter Vorlage verschiedener Beweisanträge geltend gemachte Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, da der Senat dem Revisionsvorbringen die bestimmte Behauptung dem Strengbeweis unterliegender Beweistatsachen nicht hinreichend entnehmen kann (vgl. zur Vortragspflicht bei Aufklärungsrügen BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 3 StR 605/17, NStZ-RR 2018, 116).
3. Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend hat der Senat den Schuldspruch neu gefasst (vgl. zur Tenorierung von § 244 Abs. 4 StGB als „schwerer“ Wohnungseinbruchdiebstahl BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 5 StR 53/21 mwN) und den Einziehungsausspruch in Höhe von 16.000 Euro um die nach den Feststellungen vorliegende Gesamtschuldnerschaft ergänzt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 – 5 StR 562/20).
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner