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BGH·5 StR 335/23·24.10.2023

Revision verworfen wegen unzureichender Revisionsbegründung

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein, das ihn wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freizeitarrest und 500 € Schmerzensgeld verurteilte. Die Revisionsbegründung enthielt keine konkreten Anträge oder substantiierten Ausführungen. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil das Anfechtungsziel nicht hinreichend bezeichnet ist und kein Aufhebungsantrag gestellt wurde; mangelhafte Sachrügen sind nach §344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht prüfbar.

Ausgang: Revision als unzulässig verworfen wegen unzureichender Revisionsbegründung; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 StPO unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht hinreichend erkennen lässt, in welchem Umfang das angefochtene Urteil angegriffen wird.

2

Die Anforderungen des §344 Abs.1 StPO verlangen die klare Bezeichnung des Anfechtungsziels; bloße Rügen ohne konkrete Aufhebungsanträge genügen nicht.

3

Werden ausschließlich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel (§55 Abs.1 Satz1 JGG) angeordnet, kann die Revision nicht darauf gerichtet werden, anstelle der getroffenen Maßnahmen andere oder weitergehende Maßnahmen anordnen zu lassen.

4

Fehlt ein Aufhebungsantrag oder ist der Sachvortrag zu den Rügen substantionslos, schließt §344 Abs.2 Satz2 StPO eine sachliche Prüfung der Revision aus und führt zur Verwerfung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 1 StPO§ 344 Abs. 1 StPO§ 55 Abs. 1 Satz 1 JGG§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 22. März 2023, Az: 508 KLs 27/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn einen Freizeitarrest verhängt und ihm die Auflage erteilt, dem Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 500 Euro binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Mit seinem Rechtsmittel rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts; weitere Ausführungen oder konkrete Anträge enthält die Revisionsbegründung nicht.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Es lässt nicht in einer den Anforderungen aus § 344 Abs. 1 StPO genügenden Weise erkennen, in welchem Umfang die tatgerichtliche Entscheidung angefochten wird. Eine eindeutige Klarstellung des Anfechtungsziels war hier jedoch geboten, da das Landgericht allein eine Erziehungsmaßregel und ein Zuchtmittel angeordnet hat. Sein Urteil kann daher nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 JGG). Dementsprechend kann ein Rechtsmittel lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist. Da der Revisionsführer keinen Aufhebungsantrag gestellt hat, vermag der Senat anhand der nicht ausgeführten Sachrüge und der mangels Vortrags schon nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässigen Verfahrensrüge nicht zu prüfen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 5 StR 112/21, NStZ 2022, 557 mwN).

GerickeKöhlerWerner
MosbacherResch