Jugendstrafverfahren: Erfordernis der Klarstellung des Anfechtungsziels bei Revision gegen ein lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel anordnendes Urteil
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg ein und beantragte Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung, verworf jedoch die Revision als unzulässig, weil nicht erkennbar ist, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll. Bei Urteilen, die nur Erziehungsmaßregeln/Zuchtmittel (§55 JGG) anordnen, muss das Anfechtungsziel deutlich bezeichnet werden. Pauschale Sach- oder Verfahrensrügen genügen nicht.
Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; Revision als unzulässig verworfen, weil das Anfechtungsziel nicht hinreichend konkretisiert wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn sie nicht in der den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO genügenden Weise erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird.
Ein Urteil, das ausschließlich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach § 55 Abs. 1 JGG anordnet, kann nur angefochten werden, soweit die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich bestritten wird oder die Sanktion selbst als rechtswidrig gerügt wird.
Der Revisionsführer hat das Anfechtungsziel eindeutig zu klarzustellen, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird.
Eine pauschal erhobene Verfahrensrüge und eine Sachrüge ohne konkreten Aufhebungsantrag erfüllen die Anforderungen des § 344 StPO nicht und sind unzulässig.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 29. Juni 2020, Az: 617a KLs 10/20 jug
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens - einschließlich derjenigen, die durch seinen Wiedereinsetzungsantrag entstanden sind - zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und gegen ihn einen Jugendarrest von drei Wochen verhängt sowie eine Weisung und eine Arbeitsauflage erteilt. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision begehrt. Mit seinem Rechtsmittel rügt er, ohne dies weiter auszuführen, die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Auf seinen Antrag hin war dem Angeklagten aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ersichtlichen Gründen gemäß § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung gegen die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
2. Die Revision bleibt jedoch erfolglos. Sie ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie nicht in einer den Anforderungen aus § 344 Abs. 1 StPO genügenden Weise erkennen lässt, in welchem Umfang das tatgerichtliche Urteil angefochten wird.
Ein Urteil, das - wie hier - lediglich Erziehungsmaßregeln und/oder Zuchtmittel anordnet, ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG weder wegen des Umfangs der festgesetzten Maßnahme noch deshalb anfechtbar, weil andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Deshalb kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist. Wegen dieser sachlichen Beschränkung hat der Revisionsführer sein Anfechtungsziel eindeutig klarzustellen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 - 4 StR 67/20, NStZ 2020, 739; vom 7. September 2017 - 5 StR 407/17; vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6). Diesen Anforderungen genügt die nicht ausgeführte Sachrüge des Angeklagten, der keinen Aufhebungsantrag gestellt hat, ebenso wenig wie die pauschal erhobene (und für sich schon unzulässige, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge.
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