Zu den Begründungsanforderungen an die Anfechtung einer Entscheidung im Jugendverfahren bei Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Jugendstrafurteil ein, das ausschließlich Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln verhängte. Das Revisionsgericht verwirft die Revision als unzulässig, weil der Revisionsantrag und die -begründung kein nach §55 Abs.1 JGG zulässiges Angriffsziel darlegen. Die Vorschrift des §344 Abs.1 StPO gebietet eine eindeutige Benennung des Verfolgungsziels, um Umgehungen zu verhindern.
Ausgang: Revision als unzulässig verworfen, weil kein nach §55 Abs.1 JGG zulässiges Angriffsziel gemäß §344 Abs.1 StPO dargelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung, die ausschließlich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel anordnet, ist nach §55 Abs.1 S.1 JGG nicht mit dem Ziel anfechtbar, den Umfang der Maßnahme oder die Wahl anderer Maßnahmen zu beanstanden; anfechtbar bleibt nur eine fehlerhafte Schuldbeurteilung oder die Rechtswidrigkeit der Sanktion selbst.
§344 Abs.1 StPO verpflichtet den Revisionsführer, im Revisionsantrag und in der Revisionsbegründung klar anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird; dies schließt die Pflicht ein, darzulegen, dass ein nach §55 Abs.1 JGG zulässiges Angriffsziel verfolgt wird.
Fehlt in Antrag und Begründung jede spezifische Darlegung eines nach §55 Abs.1 JGG zulässigen Angriffs, ist die Revision unzulässig, weil die Beschränkungen des Jugendstrafrechts nicht durch eine allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts umgangen werden dürfen.
Die Stellungnahme, die ausschließlich Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung sowie allgemein die Verletzung sachlichen Rechts beantragt, erfüllt regelmäßig nicht die Anforderungen des §344 Abs.1 StPO, wenn nicht ersichtlich wird, dass ein zulässiges Ziel nach §55 Abs.1 JGG verfolgt wird.
Vorinstanzen
AG Nürnberg, Urt, vom 2024-04-02, – 62 Ds 607 Js 51334/24 jug
Leitsatz
Ein Urteil, das ausschließlich ein Zuchtmittel gegen den Angeklagten anordnet, kann gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG nicht wegen des Umfangs der Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist. (Rn. 3)
Um eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision zu verhindern, folgt aus der Pflicht des § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird. (Rn. 3)
Beschränkt sich die Revision darauf, die Aufhebung des Urteils einschließlich der Feststellungen sowie die Zurückverweisung zu beantragen und allgemein die Verletzung sachlichen Rechts ohne weitere Begründung zu rügen, lässt sich der Antrags- und Rechtfertigungsschrift in der Regel nicht eindeutig entnehmen, dass ein nach § 55 Abs. 1 S. 1 JGG zulässiges Ziel verfolgt wird. Die Vorschrift von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG kann nicht dadurch umgangen werden, dass das Urteil zur vollen Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt wird. (Rn. 4)
Beschränkt sich der Revisionsführer allein darauf, die Aufhebung des Urteils - mit dem eine Erziehungsmaßregel oder ein Zuchtmittel angeordnet worden ist - einschließlich der Feststellungen sowie die Zurückverweisung zu beantragen und allgemein die Verletzung sachlichen Rechts ohne weitere Begründung zu rügen, genügt weder der Revisionsantrag noch die Revisionsbegründung oder die Zusammenschau beider den Anforderungen von § 344 Abs. 1 StPO, weil die Vorschrift des § 55 Abs. 1 S. 1 JGG nicht dadurch umgangen werden kann, dass das Urteil zur vollen Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt wird. (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 2. April 2024 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 2. April 2024 den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und gegen ihn einen Freizeitarrest verhängt, ihm eine Arbeitsauflage erteilt und ein Vermittlungsgespräch auferlegt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die unausgeführte Sachrüge erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft M. beantragt, die Revision kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Revision des Angeklagten erweist sich aus den von der Generalstaatsanwaltschaft M. zutreffend dargelegten Gründen als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hat es versäumt, in der Revisionsbegründung entgegen der Vorgabe von § 344 Abs. 1 StPO ein nach § 55 Abs. 1 JGG zulässiges Angriffsziel zu bestimmen.
1. Nach § 55 Abs. 1 S. 1 JGG kann eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet sind, nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13 –, juris Rn. 5). Um eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision zu verhindern, folgt aus der Pflicht des § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13 –, juris Rn. 6). Eine Revision erweist sich als unzulässig, wenn sich der Antrags- und Rechtfertigungsschrift nicht eindeutig entnehmen lässt, dass ein nach § 55 Abs. 1 S. 1 JGG zulässiges Ziel verfolgt wird (ausführlich BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13 –, juris Rn. 9 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 5 StR 335/23 –, juris; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 5 StR 112/21 –, juris; BGH, Beschluss vom 21. April 2020 – 4 StR 67/20 –, juris; BayObLG, Beschluss vom 15. April 2024 – 205 StRR 135/24 -unveröffentlicht; OLG Hamm, Beschluss vom 20. September 2022 – III-5 RVs 81/22 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – III-4 RVs 124/21 –, juris; Brunner/Dölling, Jugendgerichtsgesetz, 14. Auflage, § 55 JGG Rn. 20; Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Aufl. 2024, § 55 Rn. 77; Kaspar in MüKoStPO, 1. Aufl. 2018, JGG § 55 Rn. 69). Diese Anforderungen an die Revision sind verfassungsgemäß (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Juli 2007 – 2 BvR 1824/06 –, BVerfGK 11, 383-388, juris insb. Rn. 16).
2. Danach erweist sich der Vortrag der Revision hier als ungenügend. Denn der Beschwerdeführer hat sich darauf beschränkt, die Aufhebung des Urteils einschließlich der Feststellungen sowie die Zurückverweisung zu beantragen und allgemein die Verletzung sachlichen Rechts ohne weitere Begründung zu rügen. Damit genügt weder der Revisionsantrag noch die Revisionsbegründung oder die Zusammenschau beider den Anforderungen von § 344 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13 –, juris Rn. 10 ff.). Die Vorschrift von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG kann nicht dadurch umgangen werden, dass das Urteil zur vollen Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt wird (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 15. April 2024 a.a.O.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Von der Möglichkeit des § 74 JGG hat das Revisionsgericht mit Blick auf das Alter des Angeklagten keinen Gebrauch gemacht.