Themis
Anmelden
BGH·5 StR 325/10·15.09.2010

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung

StrafrechtStrafzumessungStrafvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH änderte auf Revision die Bildung dreier Gesamtstrafen in einem Verfahren wegen mehrfachen Betäubungsmittel- und Waffenhandels. Er entschied, dass ein früheres Urteil (Amtsgericht Elmshorn) bereits Zäsurwirkung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach §55 StGB entfaltet und nicht ein späteres Urteil (Amtsgericht Pinneberg). Die Vollstreckung einer Geldstrafe hebt diese Zäsurwirkung nicht auf. Der Senat bildete die Gesamtstrafen selbst neu und erhöhte die Einsatzstrafen jeweils um drei Monate; eine Bewährung schied wegen Bewährungsversagens aus.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Gerichtliche Nachbildung der Gesamtstrafen (Einsatzstrafen jeweils um 3 Monate erhöht); weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach §55 StGB kann ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil bereits Zäsurwirkung entfalten und damit eine spätere Einbeziehung verhindern.

2

Die bloße Vollstreckung einer zuvor verhängten Geldstrafe beseitigt nicht die Zäsurwirkung dieses Urteils für die Gesamtstrafenbildung.

3

Der Senat kann nach §354 Abs.1a Satz2 StPO die Gesamtstrafenbildung selbst vornehmen und die Einsatzstrafen unter Berücksichtigung der Härte neu bemessen.

4

Eine teilweise Reduzierung des Gesamtstrafmaßes rechtfertigt nicht zwingend eine den Beschuldigten teilweise entlastende Kostenentscheidung nach §473 Abs.4 StPO.

Zitiert von (9)

9 zustimmend

Relevante Normen
§ 53 Abs 2 S 2 StGB§ 55 Abs 1 S 1 StGB§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 55 StGB§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Itzehoe, 17. März 2010, Az: 1 KLs 37/09, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. März 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Gesamtstrafaussprüchen wie folgt abgeändert:

Gegen den Angeklagten werden Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten (wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen – Fälle II.1.1 – 8 des Urteils – unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 22. August 2007), von zwei Jahren (wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen – Fälle II.1.9 – 24 des Urteils) sowie von zwei Jahren und drei Monaten (wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und unerlaubten Waffenbesitzes – Fälle II.1.25 – 32 und II.2. des Urteils) festgesetzt.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Teilfreispruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das zu den Schuld- und Einzelstrafaussprüchen sowie zu den Nebenentscheidungen nach Maßgabe der ersten Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtsfehlerfreie Urteil weist zur (mehrfachen) Gesamtstrafbildung, wie sie die überkomplizierte Regelung des § 55 StGB in der verbindlichen Auslegung der Rechtsprechung gebietet, zwei Rechtsfehler auf: Nicht das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 22. August 2007 – dessen Freiheitsstrafe einzubeziehen war – bildet eine Zäsur, sondern bereits das nach Begehung der darin abgeurteilten Tat ergangene Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 2. Februar 2007, mit dessen Geldstrafe allein nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eine Gesamtstrafbildung unterblieben ist (UA S. 6 f.; vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 55 Rdn. 9a mit Rspr.-Nachw.). Da hiernach beide untereinander gesamtstraffähigen Sanktionen als Einheit zu betrachten sind, ändert die zwischenzeitliche Vollstreckung allein der Geldstrafe mangels Erledigung der Freiheitsstrafe nichts an dieser Zäsurwirkung. Ferner kam, wie der Beschwerdeführer selbst zu Recht geltend macht, dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2008 wegen einer erst im Jahre 2008 begangenen Tat eine weitere Zäsurwirkung zu, und zwar ungeachtet dessen, dass das Landgericht von einer Einbeziehung der darin verhängten nicht erledigten Geldstrafe seinerseits nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat (Fischer aaO).

2

Dem auf Anregung des Senats gestellten weiteren Antrag des Generalbundesanwalts folgend nimmt der Senat die veränderte Gesamtstrafbildung gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst vor, indem er hinsichtlich aller drei Gesamtstrafen die Einsatzstrafen jeweils nur um drei Monate erhöht. So wird zugleich der Härte, welche die eher zufällig gebotene mehrfache Gesamtstrafbildung für den Beschwerdeführer mit sich bringt, ausreichend Rechnung getragen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung schied schon wegen Bewährungsversagens (UA S. 5) aus.

3

Die Reduzierung des Gesamtstrafübels um insgesamt sechs Monate rechtfertigt gemäß § 473 Abs. 4 StPO eine den Beschwerdeführer teilweise entlastende Kostenentscheidung nicht.

BrauseSchaalBellay
RaumSchneider