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BGH·4 StR 368/25·29.01.2026

Revision: Einbeziehung einer Geldstrafe aus Strafbefehl in die Gesamtstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil eingelegt, mit dem mehrere Gesamtfreiheitsstrafen gebildet wurden. Der BGH änderte das Urteil dahin, dass eine Geldstrafe aus einem früheren Strafbefehl in die erste Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Entscheidend waren die zeitlichen Zäsuren und die Frage der Erledigung bzw. Amnestie früherer Strafen. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Geldstrafe aus Strafbefehl in erste Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen; übrige Rüge verworfen, Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe können Strafen aus früheren Strafbefehlen einbezogen werden, wenn die zugrundeliegenden Erkenntnisse gesamtstrafenfähig gegenüberstehen.

2

Eine Zäsurwirkung einer früheren Strafe entfällt nicht, wenn deren Erledigung (z. B. durch Verbüßung) erst nach Erlass eines späteren Strafbefehls eingetreten ist; solange die frühere Strafe nicht erledigt oder vollstreckt ist, bleibt eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung möglich.

3

Wurde eine Strafe durch Amnestie erlassen, entfaltet sie keine Einbeziehbarkeit nach § 55 StGB und keine Zäsurwirkung für die Bildung von Gesamtstrafen.

4

Das Revisionsgericht kann zur Beseitigung von Aufklärungs- oder Rechtsanwendungsfragen Strafen weiterer Entscheidungen in die Gesamtstrafenbildung einbeziehen; dies kann unter Heranziehung von § 354 Abs. 1 StPO (analog) erfolgen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 55 StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 5. März 2025, Az: II-9 KLs 23/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. März 2025 dahin geändert, dass in die (erste) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Wochen auch die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 16. Juni 2023 (Az.: 43 Js 445/23 32a Cs 331/23) einbezogen wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 20. Juli 2023 – Aktenzeichen 34 Cs – 472 Js 272/23 – 183/23 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Wochen verurteilt (erste Gesamtstrafe). Es hat ihn weiter unter Einbeziehung von Strafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (zweite Gesamtstrafe) sowie allein wegen neu abzuurteilender Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt (dritte Gesamtstrafe). Daneben hat das Landgericht eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil es das Landgericht ohne zutreffende Begründung unterlassen hat, in diese Gesamtfreiheitsstrafe neben der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 20. Juli 2023 (auch) die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 16. Juni 2023 – Aktenzeichen 43 Js 445/23 32a Cs 331/23 – einzubeziehen.

3

Der von der Strafkammer abgeurteilte Wohnungseinbruchdiebstahl wurde von dem Angeklagten am 20. Mai 2023 und damit auch schon vor dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 16. Juni 2023 begangen. Diesem Strafbefehl kommt auch weiterhin eine Zäsurwirkung zu. Denn die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 20. Juli 2023 zugrunde liegende Tat wurde am 5. November 2022 und damit vorher begangen. Diese Zäsurwirkung ist auch nicht dadurch entfallen, dass die in jenem Urteil verhängte Geldstrafe inzwischen durch Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt ist. Denn Erledigung trat erst am 1. Februar 2024 und damit nach dem Erlass des Strafbefehls vom 20. Juli 2023 ein. Damit haben sich beide Erkenntnisse gesamtstrafenfähig gegenübergestanden. Da die Strafe aus dem Strafbefehl vom 20. Juli 2023 noch nicht vollstreckt ist, bleibt insoweit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung weiterhin möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2025 – 4 StR 164/25, BeckRS 2025, 18462; Beschluss vom 20. Mai 2025 – 4 StR 191/25, BeckRS 2025, 13491 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 424/23, BeckRS 2023, 41662 Rn. 12 ff.; Urteil vom 17. Mai 2017 – 2 StR 342/16, BeckRS 2017, 115037 Rn. 21 mwN; Beschluss vom 15. September 2010 – 5 StR 325/10, BeckRS 2010, 23435 Rn. 1).

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Um jede Beschwer des Beschwerdeführers auszuschließen, bezieht der Senat auch die Strafe aus dem Strafbefehl vom 16. Juni 2023 in die Gesamtstrafe mit ein (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

5

Für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ohne Bedeutung war hingegen die nach den Feststellungen des Landgerichts weitere Tat eines „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln des Angeklagten, deretwegen er bereits durch Erkenntnis des Amtsgerichts Bochum vom 17. Februar 2023 (Aktenzeichen 43 Js 52/23 32 Cs 63/23) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro rechtskräftig verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen worden war. Denn diese Geldstrafe wurde ausweislich der getroffenen Feststellungen mit Wirkung vom 1. April 2024 „durch Amnestie erlassen“, weshalb sie weder gemäß § 55 StGB einzubeziehen war, noch Zäsurwirkung entfalten konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 2 StR 534/24, NStZ-RR 2025, 116; Beschluss vom 26. Juni 2024 – 3 StR 177/24 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 29. August 2024 – 2 StR 392/24; Fischer/Lutz in Fischer, StGB, 73. Aufl., § 55 Rn. 6c).

6

2. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Beschwerdeführer von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

QuentinMaatschMarks
SturmScheuß