Revision verworfen: Einheitsjugendstrafe und Einbeziehung früheren Cannabis-Urteils
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rief die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein; der BGH verwirft sie als unbegründet, weil keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler zu seinen Gunsten vorliegen. Das Gericht sieht von Revisionskosten für den Angeklagten ab, belastet ihn aber mit den notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläger sowie besonderen Adhäsionskosten. Ergänzend stellt der Senat fest, dass die Einbeziehung eines früheren Amtsgerichtsurteils wegen geringen Cannabisbesitzes den Bestand der Einheitsjugendstrafe nicht beeinträchtigt und ein Straferlass nach Art. 316p EGStGB auch Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG erfassen kann.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet verworfen; Kosten des Revisionsverfahrens nicht auferlegt, Auslagen der Neben‑/Adhäsionskläger und besondere Adhäsionskosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur begründet, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ein Straferlass nach Art. 316p EGStGB erfasst auch Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz.
Die Einbeziehung eines früheren Urteils in die Strafzumessung berührt den Bestand des späteren Urteils nicht, sofern das Tatgericht auch ohne diese Einbeziehung keine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Das Revisionsgericht kann von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens an den Angeklagten absehen, ihm jedoch die notwendigen Auslagen der Neben‑ und Adhäsionskläger sowie besondere Kosten des Adhäsionsverfahrens auferlegen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 16. Februar 2024, Az: 102 KLs 29/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; jedoch hat er die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Gummersbach vom 25. Oktober 2022, das dem Angeklagten wegen des Besitzes von 0,46 Gramm Marihuana die Teilnahme an einem Drogenpräventionskurs auferlegt hatte, berührte auch mit Blick auf Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGStGB – ein Straferlass erfasste auch Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz – den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht (zur Einbeziehung von Strafen für nach dem Konsumcannabisgesetz nicht mehr strafbare Handlungen vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 3 StR 177/24, Rn. 9 ff.). Dahinstehen kann, ob sich – wie der Generalbundesanwalt meint – aus den Gründen des einbezogenen Urteils ergibt, dass der Angeklagte mit dem in Besitz gehaltenen Marihuana Handel trieb. Der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass das Landgericht ohne Einbeziehung dieses Urteils eine geringere Einheitsjugendstrafe verhängt hätte.
Menges Zeng Meyberg
Schmidt Grube