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BGH·4 StR 419/25·02.12.2025

Einbeziehung erledigter Geldstrafe in nachträgliche Gesamtstrafenbildung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtGesamtstrafenbildung/StrafvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen schweren Raubes ein. Der BGH ergänzt das Urteil dahingehend, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe auch eine zuvor verhängte Geldstrafe aus einem Amtsgerichtsverfahren einbezogen wird. Entscheidend ist, dass die Urteile ursprünglich gesamtstrafenfähig gegenüberstanden und die zwischenzeitliche Vollstreckung der Geldstrafe dies nicht ausschließt. Die weitergehende Revision wird verworfen; der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Urteil ergänzt um Einbeziehung der Geldstrafe aus älterem Amtsgerichtsverfahren; weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe sind die Einzelstrafen sämtlicher Urteile zu berücksichtigen, die zur Zeit der Entscheidungen gesamtstrafenfähig gegenüberstanden (§ 55 StGB i.V.m. § 460 StPO).

2

Die nachträgliche Einbeziehung einer zuvor verhängten Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nicht ausgeschlossen, nur weil die Geldstrafe inzwischen durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist; ein Nachtragsverfahren ist erst ausgeschlossen, wenn alle in Betracht kommenden Strafen vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen sind.

3

Hat ein früheres Urteil Zäsurwirkung, so sind dessen Einzelstrafen bei der späteren Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen, soweit die Taten und Urteile miteinander in Beziehung stehen.

4

Ein nur geringfügiger Teilerfolg der Revision rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine teilweise Entlastung des Unterlegenen von den Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 4 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 55 StGB§ 460 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 20. Februar 2025, Az: 49 KLs 13/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 20. Februar 2025, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe auch die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 29. Februar 2024 einbezogen wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 25. August 2023 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Bildung der Gesamtstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil es das Landgericht unterlassen hat, in die Gesamtstrafe (auch) die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 29. Februar 2024 einzubeziehen.

3

Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Angeklagte nicht nur die verfahrensgegenständliche Tat, sondern ebenso das – der Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 29. Februar 2024 zugrunde liegende – Vergehen vor dem Urteil desselben Gerichts vom 25. August 2023. Folglich kommt diesem Erkenntnis – wovon die Strafkammer noch zutreffend ausgeht – Zäsurwirkung zu. Damit waren bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) die Einzelstrafen aus beiden Urteilen des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge zu berücksichtigen. Der Einbeziehung steht nicht entgegen, dass die verhängte Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 29. Februar 2024 „mittlerweile“ im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt ist. Dieser Umstand hindert die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 460 StPO aus den verhängten Einzelstrafen beider Erkenntnisse des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge nicht, denn die Urteile haben sich (zunächst) gesamtstrafenfähig gegenübergestanden, weil die Erledigung der Geldstrafe nach deren Erlass eingetreten ist. Da ein Nachtragsverfahren gemäß § 460 StPO erst dann ausgeschlossen ist, wenn sämtliche Strafen, die für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht gekommen wären, vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2025 – 4 StR 164/25; Urteil vom 17. Mai 2017 – 2 StR 342/16 Rn. 21 mwN; Beschluss vom 26. Juni 2013 – 3 StR 161/13 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 15. September 2010 – 5 StR 325/10 Rn. 1), bleibt auch eine Einbeziehung der zwischenzeitlich erledigten Geldstrafe aus dem Urteil vom 29. Februar 2024 noch immer möglich. Der Senat holt die unterlassene Einbeziehung nach, obschon die Strafkammer dem Angeklagten bereits einen Härteausgleich wegen der von ihr insoweit nicht mehr für durchführbar erachteten Gesamtstrafenbildung gewährt hat. Es kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Einbeziehung der als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckten Geldstrafe beschwert ist, weil sich aus den Urteilsgründen nicht erschließt, wie das Landgericht den Nachteil „unmittelbar“ bei der Festsetzung der neuen Gesamtstrafe berücksichtigt hat.

4

2. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

QuentinScheußMarks
MaatschMomsen-Pflanz