Revision verworfen: Strafrahmen bei Tateinheit nach §30a und §29a BtMG
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte in der Revision die Strafzumessung des LG Hamburg bei Tateinheit mehrerer BtMG-Delikte. Streitgegenstand war, welcher Strafrahmen bei Feststellung eines minder schweren Falls nach §30a Abs.3 BtMG maßgeblich ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält fest, dass §30a Abs.3 BtMG mit seiner Obergrenze weiter gilt, §29a Abs.1 BtMG aber nur die Untergrenze sperrt; der festgestellte Fehler wirkte sich nicht nachteilig aus, da das Landgericht ersichtlich an der Untergrenze orientiert hat.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit mehrerer Betäubungsmitteldelikte bleibt bei Feststellung eines minder schweren Falls nach §30a Abs.3 BtMG dessen Strafrahmenobergrenze maßgeblich; ein zurücktretender Tatbestand (§29a Abs.1 BtMG) entfaltet lediglich eine Sperrwirkung hinsichtlich der Strafrahmenuntergrenze.
Die Annahme des Gerichts, der reguläre Strafrahmen eines zurücktretenden Tatbestands sei maßgeblich, ist unbeachtlich, wenn aus der Strafzumessung ersichtlich wird, dass das Gericht sich an der Untergrenze des zutreffenden Strafrahmens orientiert hat.
Ein Rechtsfehler begründet eine Revisionsrechtfertigung nur, wenn er dem Angeklagten in rechtlich relevanter Weise nachteilig ist; fehlt eine solche Beeinflussung der Entscheidung, ist die Revision zu verwerfen.
Bei der Prüfung der Strafzumessung ist entscheidend, welcher Strafrahmen das Urteil tatsächlich zugrunde legt; formelhafte oder irrtümliche Bezugnahmen sind nur dann reversibel, wenn sie die konkrete Strafhöhe beeinflussen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 13. März 2023, Az: 619 KLs 15/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich der Tat nach Ziffer II.2 der Urteilsgründe wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 WaffG“ schuldig gesprochen. Im Rahmen der Strafzumessung hat es ausgehend vom Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG bejaht, einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG dagegen verneint. Die Strafkammer hat für die Tat sodann wie schon für die Tat nach Ziffer II.1 der Urteilsgründe „im Ergebnis ebenfalls den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) zu Grunde gelegt“ und die Anwendung dieses „regulären Strafrahmens des § 29a BtMG“ ausdrücklich für angemessen erachtet. Dabei hat sie jedoch verkannt, dass für die Tat weiterhin der Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG mit seiner Strafrahmenobergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe maßgeblich blieb und der zurücktretende Tatbestand nach § 29a Abs. 1 BtMG (Strafdrohung von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) demgegenüber lediglich eine Sperrwirkung hinsichtlich seiner Strafrahmenuntergrenze entfaltete (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. November 2021 – 3 StR 200/21; vom 1. September 2020 – 3 StR 469/19). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht, weil sich das Landgericht bei der Zumessung der Einzelstrafe ersichtlich an der Strafrahmenuntergrenze orientiert hat.
Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner