Strafbemessung: Qualifikationen bei BtM-Delikten; begrenzte Sperrwirkung des Strafrahmens
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Osnabrück ein; der BGH verwirft sie als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Streitpunkt war die Wechselwirkung der Strafrahmen der §§ 29a und 30a BtMG bei Betäubungsmittelstraftaten. Der Senat stellt klar, dass § 29a Abs. 1 BtMG nur die Untergrenze sperrt, die Obergrenze des Ausnahmerahmens nach § 30a Abs. 3 BtMG (10 Jahre) jedoch weiter gilt; da das Landgericht bei der Strafzumessung ersichtlich an der Untergrenze orientiert war, hatte der festgestellte Rechtsfehler keine Auswirkungen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Osnabrück als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO
Abstrakte Rechtssätze
§ 29a Abs. 1 BtMG entfaltet lediglich eine Sperrwirkung hinsichtlich der Untergrenze des Strafrahmens; die Obergrenze des Ausnahmetatbestands nach § 30a Abs. 3 BtMG bleibt hiervon unberührt.
Bei Gesetzeskonkurrenz zwischen § 29a und § 30a BtMG ist der Ausnahmerahmen des § 30a Abs. 3 BtMG mit seiner Obergrenze von zehn Jahren weiterhin bei der Strafzumessung zu beachten.
Ein Rechtsfehler in der Anwendung des Strafrahmens führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn die Nachprüfung ergiebt, dass der Fehler das Strafmaß zuungunsten des Angeklagten nicht beeinflusst hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Strafzumessung können strafmildernde Umstände in ihrem Gewicht reduziert werden; die Strafkammer kann das Strafmaß ersichtlich an der Untergrenze des anwendbaren Rahmens ausrichten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 26. Juni 2023, Az: 15 KLs 9/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat nach Gesamtwürdigung einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen, das Vorliegen eines minder schweren Falls in Bezug auf den ebenfalls verwirklichten, jedoch im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG indes verneint. Hierbei hat sie jedoch verkannt, dass der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG lediglich eine Sperrwirkung hinsichtlich seiner Untergrenze entfaltet hat und im Übrigen weiterhin der Ausnahmestrafrahmen nach § 30a Abs. 3 BtMG mit seiner Obergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe maßgeblich geblieben ist (inzwischen einhellige Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 5 StR 235/23, juris; vom 16. November 2021 - 3 StR 200/21, juris Rn. 7; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5 Rn. 5; vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, StV 2018, 512, 513; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris, jeweils mwN).
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht, da sich das Landgericht bei der Strafzumessung, namentlich mit Blick auf das verringerte Gewicht der Strafmilderungsgründe (vgl. hierzu etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 512/19, NStZ-RR 2020, 204, 205; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 452/13, juris, jeweils mwN; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 50 Rn. 13), ersichtlich an der Untergrenze des Strafrahmens orientiert hat.
Berg Hohoff Anstötz Kreicker Munk