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BGH·5 StR 233/12·06.06.2012

Besonders schwerer Raub: Bewertung einer geladenen Schreckschusspistole als Waffe

StrafrechtRaub und ErpressungWaffenbegriffTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung, räuberischen Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt; er legte Revision ein. Streitpunkt war, ob die verwendete geladene Schreckschusspistole als Waffe i.S.d. §250 Abs.2 Nr.1 StGB zu qualifizieren und ob die Wegnahme des Pullovers eine eigenständige Tat darstellt oder natürliche Handlungseinheit ist. Der BGH hob den Schuldspruch insoweit auf, weil konkrete Feststellungen zur Bauart der Pistole und eine fehlerfreie Würdigung des Konkurrenzverhältnisses fehlen, und verwies die Sache zurück.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Schuldspruch wegen Verwendung einer Waffe und einschlägige Schuldsprüche aufgehoben, Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wegnahme, die zeitlich und örtlich unmittelbar an eine räuberische Erpressung anschließt und von derselben Zwangslage getragen ist, bildet mit dieser natürliche Handlungseinheit und begründet keine selbständige Tatmehrheit.

2

Die Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wegen Verwendung einer Waffe setzt voraus, dass das Tatmittel nach seiner Bauart als Waffe im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren ist.

3

Bei Schreckschusspistolen sind konkrete Feststellungen zur Bauart und zur Funktionsweise (insbesondere zum Austritt des Explosionsdrucks durch den Lauf) erforderlich; fehlen diese Feststellungen, ist die Waffeneigenschaft nicht belegt.

4

Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass ergänzende Feststellungen (etwa zur Bauart der Waffe und den Wahrnehmungen des Täters) eine Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründen könnten, hat es den betreffenden Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 250 Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB§ 250 Abs 2 Nr 1 StGB§ 261 StPO§ 267 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Potsdam, 6. Februar 2012, Az: 23 KLs 26/11

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 6. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Geschehen vom 2. September 2010 – II.1 der Urteilsgründe) verurteilt wurde; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme der die Schreckschusspistole betreffenden aufrechterhalten.

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Nach den unter II.1 getroffenen Feststellungen suchte der Angeklagte am 2. September 2010 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten S. den Zeugen Ba. in dessen Wohnung in der Absicht auf, unter Androhung von Gewalt von ihm 300 € zu erlangen und „aus der Wohnung des Ba. Wertgegenstände mitzunehmen“ (UA S. 6). Zum Abtransport der angestrebten Beute hatte der Angeklagte eigens eine große leere Sporttasche mitgebracht. Nachdem die Täter von dem Zeugen Ba. unter Vorhalt einer geladenen Schreckschusspistole die Herausgabe eines Laptops, eines I-Phones und einer Playstation erzwungen hatten, wurden sie durch Erscheinen eines Besuchers gestört und begaben sich mit der Beute in Richtung der Wohnungseingangstür. Dabei erblickte der Angeklagte auf einem Wäscheständer einen nassen Lacoste-Pullover, den er in Zueignungsabsicht an sich nahm. Als der Geschädigte den Pullover ergriff, schlug der Angeklagte „mit seinem Kopf auf die Nase des Ba. , um sich den Besitz des Pullovers zu erhalten“ (UA S. 7 f.).

3

2. Das Landgericht wertet dieses Geschehen als zwei realkonkurrierende Taten der (besonders) schweren räuberischen Erpressung und des räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Hinsichtlich der ersten Tat sieht es wegen der Verwendung einer Waffe den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als erfüllt an, ohne allerdings den erhöhten Unrechtsgehalt im Tenor kenntlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 – 3 StR 373/02, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Sowohl die Annahme von zwei tatmehrheitlich begangenen Taten als auch die Anwendung der Qualifikation hinsichtlich des ersten Teils des Geschehens begegnen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.

4

a) Die Wegnahme des Pullovers schloss sich zeitlich und räumlich unmittelbar an die räuberische Erpressung an. Sie wurde unter Fortwirkung der – wenn auch nach Erscheinen des Besuchers möglicherweise gelockerten – Zwangslage begangen. Damit lag natürliche Handlungseinheit vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 1992 – 3 StR 358/92, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3; vom 11. Dezember 2007 – 4 StR 576/07). Zudem wurde die noch vor Beendigung der räuberischen Erpressung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2002 – 1 StR 287/02, NStZ-RR 2002, 334) begangene Wegnahme des Pullovers von dem Entschluss des Angeklagten getragen, „aus der Wohnung des Ba. Wertgegenstände mitzunehmen“ (UA S. 6; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 1998 – 4 StR 455/98, StraFo 1999, 100, 101; vom 12. August 1992, aaO).

5

b) Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht belegt. Es ist nicht festgestellt, dass nach der Bauart der Schreckschusspistole beim Abfeuern der Munition der Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt und es sich deshalb um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201; vom 15. März 2011 – 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1980; vom 9. Februar 2010 – 3 StR 11/10, NStZ-RR 2010, 170).

6

3. Die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hinsichtlich der Delikte im Rahmen des unter II.1 des angefochtenen Urteils festgestellten Geschehens führt zu einer Aufhebung der entsprechenden Schuldsprüche und bedingt bereits die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat kann keine Umstellung der Schuldsprüche vornehmen. Denn er kann nicht ausschließen, dass weitere Feststellungen zu der Bauart der Schreckschusspistole (vgl. MünchKommStGB/Heinrich, 2007, § 1 WaffG Rn. 83) und den hierauf bezogenen Wahrnehmungen des Angeklagten getroffen werden können, welche die Annahme einer besonders schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tragen. Einer umfassenderen Aufhebung von Feststellungen bedarf es hingegen nicht, da hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.

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